Leitungswasserschäden

Duschtassen contra Design - Auswirkungen auf die Leitungswasserversicherung

Inzwischen ist es gängige Praxis, Badezimmer nicht mehr mit konventionellen Duschtassen aus Emaille oder Kunststoff auszustatten, sondern stattdessen den Wasserablauf in den gefliesten Fußboden zu integrieren und so zugleich auch einen Absatz zur Dusche zu vermeiden. Dies macht die Bäder zum einen alters- und behindertengerecht und sieht zum anderen in aller Regel auch deutlich stylisher aus. Die gelungene Optik und Benutzerfreundlichkeit kann jedoch im Falle eines Leitungswasserschadens zur Leistungsverweigerung des Versicherers führen, wie der Kläger eines in München anhängigen Rechtsstreits vor dem Münchener Oberlandesgericht erfahren musste (OLG München, Hinweisbeschluss vom 30. August 2017, Az.: 25 U 1728/17).

Der Kläger verfügte in seinem Haus über ein vollständig verfliestes Bad, welches wie bereits geschildert keine Duschwanne o.ä. aufwies, sondern lediglich einen Wasserablauf im Boden besaß. Aus dieser Dusche trat bestimmungswidrig Wasser aus und verursachte einen Leitungswasserschaden in einem darunter befindlichen Raum. Der Kläger meldete diesen Schadenfall seinem Gebäudeversicherer, welcher sich jedoch weigerte, die Kosten als Leitungswasserschaden zu regulieren. Er begründete seine Ablehnung damit, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen bedingungsgemäß versicherten Austritt von Leitungswasser aus einer fest mit dem Rohrleitungssystem verbunden Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 b) AWB 87 (Allgemeine Bedingungen zur Leitungswasserversicherung) gehandelt habe, da das Brauchwasser direkt durch einen Bodenablauf abgeleitet werde. 

Das von dem Kläger daraufhin in erster Instanz angerufene Landgericht München I schloss sich der Auffassung des Versicherers an und wies die Klage ab (Urteil vom 13. April 2017, Az.: 25 O 20241/16). Daraufhin wandte sich der Kläger in zweiter Instanz an das Münchener OLG, welches jedoch ebenso wenig Verständnis für die architektonischen und baulichen Fortschritte in der Bädergestaltung erkennen ließ und in einem Hinweisbeschluss auf die Rücknahme der Berufung hinwirkte, welcher der Kläger aufgrund der mangelnden Erfolgsaussicht auch nachkam.

Zwar verwies das OLG in dem Beschluss auch auf zwei Entscheidungen des OLG Schleswig (VersR 2016, 1495) sowie des OLG Frankfurt (VersR 2010, 1641), in denen im Falle von Duschkabinen bzw. Duschwannen ein bestimmungswidriger Wasseraustritt angenommen wurde mit der Konsequenz der Eintrittspflicht des Versicherers, sah jedoch im vorliegenden Fall den vollständig gefliesten Raum nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht als mit dem Rohrleitungssystem fest verbunden Einrichtung der Wasserversorgung an.

Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz vor dem OLG, das Wasser sei durch einen Defekt in Form einer Undichtigkeit der Wasserablaufleitung ausgetreten, welche ja fest mit dem Rohrleitungssystem verbunden sei, blieb nach § 531 ZPO unberücksichtigt, da gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen sind, wenn diese einen Aspekt betreffen, welcher im ersten Rechtszug unberücksichtigt geblieben ist, ohne dass dieses auf eine Nachlässigkeit der sich darauf berufenden Partei zurückzuführen wäre. Da die Reparaturarbeiten bereits vor Beginn der ersten Instanz abgeschlossen wurden, stellte sich das OLG auf den Standpunkt, dieser möglicherweise entscheidende Aspekt sei durch Nachlässigkeit des Klägers bei der Tatsachenaufklärung erst verspätet eingeführt worden und daher prozessual nicht mehr zu berücksichtigen.

Dieser Fall zeigt, dass bei der Bauausführung moderner Duschen es entscheidend darauf ankommt, die Abdichtungsarbeiten mit größter Sorgfalt vorzunehmen, da im Falle eines Standardbedingungswerkes nach AWB von den Versicherern keine Regulierung zu erwarten ist. Besser stehen die Chancen, wenn der bestimmungswidrige Wasseraustritt unmittelbar im Zusammenhang mit dem Bodenablauf steht, da dieser eine fest mit dem Rohrleitungssystem verbundene Einrichtung darstellt, so dass insoweit ein bestimmungswidriger Wasseraustritt nach § 1 Nr. 2 b) AWB anzunehmen ist.