In bester Gesellschaft!

Organe haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die schuldhafte Verletzung von Organpflichten.

Wolf-Rüdiger Senk
Prokurist, Bereichsleiter Versicherungsrecht

Managerhaftung / D&O

Besondere Risiken für Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Vorstände

Jede leitende Tätigkeit birgt neben den Erfolgen auch immer Risiken. Täglich treffen Sie wichtige Entscheidungen und dies in einem Umfeld zunehmend verschärfter Haftungsgrundlagen und Anspruchsmentalitäten.

Fast täglich berichtet die Presse über teilweise spektakuläre Schadenfälle in deren Folge die Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden.

Manager haften mit Privatvermögen

Bei der kleinsten Unachtsamkeit – auch Ihrer Mitarbeiter – kann das Vermögen des Unternehmens, das Vermögen Ihrer Kunden und vor allem Ihr persönliches Vermögen auf dem Spiel stehen! Dabei gilt eine Beweislastumkehr, d.h. der Manager muss sich entlasten. Eine Verschuldensvermutung kann bereits eine Schadenersatzpflicht auslösen.

Denn: Unternehmensleiter bzw. Organe haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die schuldhafte Verletzung von Organpflichten.

Absicherung

Was können Sie tun?

Die AVW Unternehmensgruppe empfiehlt: Sichern Sie Ihre Existenz durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O).

Die D&O (Directors and Officers Liability Insurance) hat mehrfache Absicherungseffekte:

  • Prüfung der Haftungsfrage und Abwehr eines unberechtigten Anspruchs
  • Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten (Abwehr- und Rechtsschutzfunktion)
  • Befriedigung berechtigter Ansprüche (Schadenersatzfunktion) – auch außergerichtlich

Das Privatvermögen des Managers und das Firmenvermögen werden geschützt und – nicht zu vergessen – auch der gute Ruf.

Wer kann sich versichern

Mitglieder der Organe von juristischen Personen (Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, GmbH-Geschäftsführer, Beiräte) und leitende Angestellte. Mitversichert sind i.d.R. deren Ehegatten oder Erben. Moderne D&O-Konzepte bieten auch Schutz für z.B. Compliance- und/oder Datenschutzbeauftragte. Grundsätzlich sollten sämtliche Organmitglieder in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Auf Wunsch können externe Mandate in Minderheitsbeteiligungen mitversichert werden.

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