Bei einem Sturm waren zwei Bäume auf eine Backsteinmauer gestürzt und hatten sie schwer beschädigt. Der Gebäudeversicherer wollte nicht zahlen. Seine Argumentation: Eine Einfriedungsmauer ist auch dann kein integraler Bestandteil des Wohngebäudes, wenn sie wie im Fall des Klägers fest mit dem Gebäude verbunden ist. Denn das Gebäude könne auch ohne Mauer uneingeschränkt genutzt werden. Und: In der Aufzählung der mitversicherten Sachen in den Versicherungsbedingungen werden Einfriedungen oder Mauern ausdrücklich nicht genannt (Aktenzeichen 20 U 148/11). Das Oberlandesgericht Koblenz gab jetzt dem Versicherer Recht: Mauern gehören – anders als Zäune – normalerweise nicht zum Gegenstand einer Wohngebäudeversicherung.
AVW Gruppe bietet Problemlösung
Der Unterscheidung zwischen Zaun und Mauer in diesem Zusammenhang ist nur schwer nachzuvollziehen. Und so ist es eine gute Nachricht für Gebäudebesitzer, dass die AVW Gruppe Ihnen eine Wohngebäudeversicherung vermitteln kann, bei der auch Umfriedungsmauern mitversichert sind. In Ergänzung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden im „Rahmenvertrag Sachversicherungen“ der AVW Gruppe unter dem Punkt „Weiteres Zubehör und sonstige Gebäudebestandteile“ in einer nicht abschließenden beispielhaften Aufzählung unter anderem „Einfriedungen“ sowie „Schutz- und Trennwände“ genannt – und sind damit mitversichert.
Unsere Empfehlung: Versicherungsumfang überprüfen
Überprüfen Sie einmal den Deckungsumfang Ihrer Wohngebäudeversicherung – damit es im Schadenfall keine böse Überraschung gibt. Ein Experte der AVW steht Ihnen dabei gern mit Rat und Tat zur Seite.