Leitungswasserschäden

Leitungswasserversicherung

Nach einem Urteil des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2011 (Az: 6 U 70/10) braucht trotz Bestehens einer Leitungswasserversicherung der Versicherungsnehmer sich im Schadenfall bei Beauftragung der notwendigen Trocknungsarbeiten nicht an ein von dem Versicherer bevorzugtes Sanierungsunternehmen verweisen lassen, sondern darf mit der Beseitigung des Schadens ein Unternehmen seiner Wahl beauftragen. Dies gilt jedoch nur in dem Fall, dass keine gegenteiligen Absprachen im Versicherungsvertrag getroffen wurden.

Zu beachten ist aber, dass den Versicherungsnehmer grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, so dass aus der Wahl eines möglicherweise schlecht qualifizierten Unternehmens entstehende Mehrkosten der Versicherer nicht erstatten muss.