Recht & Urteil

Geschäftsführer und AGB

Während die Allgemeinheit ebenso wie die Politik meist wenig Mitgefühl mit Managern aufbringt und diese in den letzten Jahren insbesondere von der Politik mit ständigen Verschärfungen der gesetzlichen Haftungsnormen gequält wurden, hat die höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung einen Geschäftsführer, dem fristlos gekündigt worden war, deutlich wohlmeinender behandelt.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nämlich Anstellungsverträge von Geschäftsführern als „Verbraucherverträge“ qualifiziert und diese selbst bei nur einmaliger Verwendung den Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen (BAG 5 AZR 253/09).

In der Vergangenheit war es gern geübte Praxis von Unternehmen, den Anstellungsvertrag mit der Bestellung zum Geschäftsführer zu koppeln. Diese Koppelung ermöglichte es, den in Misskredit geratenen Manager von seinem Geschäftsführerposten abzuberufen und ihm gleichzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestfrist des § 622 BGB zu kündigen, selbst wenn der Manager einen mehrjährigen befristeten Vertrag hatte. Diese Praxis hat das BAG dadurch unterbunden, dass es den Geschäftsführer als Verbraucher gem. § 13 BGB angesehen hat, also als „eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ (BAG a.a.O.). Das BAG argumentierte ferner damit, dass die streitigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen seien. Begründet wurde dies damit, dass die beklagte Arbeitgeberin den Anstellungsvertrag vorformuliert, dem klagenden Geschäftsführer in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt habe. Da der Kläger auch auf den Inhalt der streitigen Klauseln des Vertrages, die erst seine Entlassung in der oben geschilderten Weise ermöglichten, keinen Einfluss nehmen konnte, stellte der Anstellungsvertrag einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar mit der Folge der Anwendbarkeit des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB. Aufgrund dessen wurde der beklagte Arbeitgeber zur Fortzahlung des Gehaltes sowie einer Entschädigung für die Vorenthaltung des arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung geschuldeten Dienstwagens für einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren verurteilt.

  

Kosten der Rechtsverfolgung

Dass der entlassene Geschäftsführer letztlich vor dem BAG obsiegte wird diesen sicherlich gefreut haben, nicht zuletzt deshalb, weil es um erhebliche Beträge ging. Allerdings war der Weg dorthin lang und zeitaufwändig, wenn man berücksichtigt, dass die fristlose Kündigung am 28. April 2005 erfolgte und erst nach dem Weg durch die Instanzen über das Arbeitsgericht und das Hessische Landesarbeitsgericht das BAG dann endgültig am 19. Mai 2010 (!) zu Gunsten des entlassenen Geschäftsführers entschied.

Vor diesem Hintergrund ist es auch und gerade für Organe einer Gesellschaft wie Vorstände und Geschäftsführer von unter Umständen existenzieller Wichtigkeit, die Kosten der Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag abzusichern. Für diese Ansprüche gibt es eine spezielle Rechtsschutzversicherung, die Anstellungsvertrag-Rechtsschutzdeckung, die der jeweilige Manager sinnvollerweise auf private Rechnung und nicht über das Unternehmen abschließen sollte, trotz der damit für ihn verbundenen Kosten. Würde das Unternehmen diese Deckung für ihn vorhalten, bestünde im Streitfall das Problem für ihn, Rechtsschutz zu erhalten, da die Firma ihm möglicherweise die Police vorenthalten oder sonst wie versuchen könnte, zu seinem Nachteil auf den Versicherer einzuwirken. 
    

Private Rechtschutzversicherung greift nicht

Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang von manchen Vorständen geäußerte Ansicht, sie hätten doch eine private Rechtsschutzversicherung, darin seien doch arbeitsrechtliche Streitigkeiten mitversichert. Diese greift jedoch nicht, da es sich bei den Verträgen von Vorständen aber auch von Geschäftsführern in aller Regel um Dienstverträge gemäß § 611 BGB handelt, so dass nicht der Rechtsweg zu der Arbeitsgerichtsbarkeit sondern zu den Zivilgerichten eröffnet ist, anders als in dem oben erwähnten Fall, wo die Parteien ausdrücklich in dem Anstellungsvertrag die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit vereinbart hatten.