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Einbruchdiebstahl: Wenn die Stehlgutliste erst nach 2 Monaten eingereicht wird

Das Oberlandesgericht Karlsruhe befasste sich vor kurzem mit dem Fall einer verspätet eingereichten Stehlgutliste(Az.: 12 U 89/11). Der Versicherer berief sich auf (teilweise) Leistungsfreiheit, da der Versicherte nach einem Einbruchdiebstahl die Liste der gestohlenen Sachen verspätet eingereicht hatte.

Der Versicherte war Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden. Er meldete den Schaden unverzüglich seinem Versicherer sowie der Polizei, ohne dabei von dem Versicherer auf die möglichen rechtlichen Folgen einer verspäteten Einreichung hingewiesen zu werden. Da es sich für den Geschädigten als schwierig erwies, kurzfristig eine Aufstellung zu erstellen (ein Teil des Diebesguts war vor über 20 Jahren angeschafft worden), landete die detaillierte Liste schließlich gut zwei Monate später bei der Polizei und dem Versicherer.
  
Vorwurf grober Fahrlässigkeit
Der Versicherer verweigerte die Entschädigung des vollen Schadens. Er war der Meinung, der Geschädigte hatte die Stehlgutliste nämlich grob fahrlässig verspätet eingereicht und den Ermittlungsbehörden so jegliche Chance für eine erfolgreiche Fahndung genommen.
Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und klagte.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer dazu, ihm seinen gesamten Schaden zu erstatten.

Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Versicherer allein schon deswegen nicht auf teilweise Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen, weil er es bei der Schadenmeldung entgegen den Bestimmungen von § 28 Absatz 4 VVG versäumt hat, den Versicherten auf die Folgen einer verspäteten Einreichung der Stehlgutliste hinzuweisen.

„Zudem wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Erläuterung seitens der Polizei oder des Versicherers nicht bekannt sein, welche Detailangaben in welchem Zeitraum für einen raschen Fahndungserfolg erforderlich sind“, so das Gericht.

Schwieriges Unterfangen
Wie schwierig es für einen durchschnittlichen Versicherten ist, präzise Angaben zu machen, erläuterten die Richter an einem Beispiel. Demnach hatten sie selbst versucht, allein aus dem Gedächtnis in ihrem Haushalt vorhandene Schmuckstücke für eine Identifizierung brauchbar zu beschreiben, ohne dass ihnen das wirklich gelungen wäre.

Somit kann dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. Der Versicherer kann sich folglich auch aus diesem Grund nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen.