Bei Zwangsversteigerungen gelten andere Regeln
Denn bei Vertragskündigungen für Objekte, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben wurden, gelten nicht die gleichen Regeln wie bei herkömmlichen Eigentumsübergängen. Nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt, das der Ersteher ab Verkündung des Zuschlagsbeschlusses Eigentümer des Grundstücks ist. Damit gehen zu diesem Zeitpunkt alle Lasten, auch unbekannte, auf ihn über. Er tritt in bestehende Versicherungsverträge ein. Carsten Braun, Bestandsmanagement AVW Gruppe: „Das ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es zur Eigentumsübertragung einer Grundbucheintragung bedarf!"
Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ersteigerung
Immerhin gilt aber immer noch die Monatsfrist zur Kündigung der Versicherungsverträge. Allerdings: Die beginnt nicht wie sonst üblich mit der Grundbucheintragung, sondern mit dem Zeitpunkt der Ersteigerung. Wenn also mit der Kündigung der Versicherungen auf die Grundbucheintragung gewartet wird und das länger dauert als einen Monat, kann der Versicherer diese Kündigung als unwirksam zurückweisen.
Schnellstmöglich Unterlagen prüfen
Bei Versteigerungen am Jahresanfang wäre man dann bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit (Laufzeitende, evtl. Schadenfall) an einen Vertrag gebunden, der den eigenen oder den Erfordernissen der Investoren nicht oder nur teilweise entspricht. Um das zu vermeiden, sollte man sich in einem solchen Fall umgehend mit der AVW Gruppe in Verbindung setzen, damit dort schnellstmöglich die nötigen Unterlagen zusammengestellt und geprüft werden können. So kann rechtzeitig geklärt werden, ob ein Wechsel ratsam ist und, wenn ja, zu welchen Konditionen. Und natürlich ist so gewährleistet, dass der bestehende Vertrag angepasst oder innerhalb der Monatsfrist gegebenenfalls gekündigt werden kann.