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Zur Umlagefähigkeit der Kosten einer Terrorschadenversicherung

Die Bereitschaft, Immobilien gegen terroristische Angriffe zu versichern, hat seit Fortfall aus der Feuerversicherung im Jahr 2001 spürbar zugenommen. Doch sind die Kosten für eine Terrorschadensversicherung umlagefähig? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 13.10.2010 dazu: Der Eigentümer eines Gebäudes kann die Kosten der oben genannte Versicherung jedenfalls dann auf die Mieter umlegen, wenn die Kosten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit genügen, das heißt erforderlich und angemessen sind.

Das heißt, es muss im Einzelfall für das jeweils versicherte Gebäude geprüft werden, ob die Annahme einer gewissen Grundgefährdung objektiv gerechtfertigt und ob die konkret abgeschlossene Versicherung angemessen ist.

  

Zu den von Terrorakten besonders gefährdeten Gebäuden zählen lt. BGH insbesondere

  • Gebäude mit Symbolcharakter  
  • Gebäude, in denen staatliche Macht ausgeübt wird (militärische Einrichtungen, Regierungs- und Parlamentsgebäude) 
  • Gebäude, vor allem in Großstädten oder Ballungszentren, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Menschen aufhalten (Bahnhöfe, Flughäfen, Touristenattraktionen, Sportstadien, Büro oder Einkaufszentren) 
  • sowie Gebäude, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der genannten Gebäude befinden.

     
Der BGH zeigt bereits mit seiner Formulierung („insbesondere“), dass er diese Aufzählung nicht für abschließend hält. 

 
Urteil geht in richtige Richtung

Der vorliegende Fall bezieht sich auf zwei Bürogebäude, die sich unmittelbar neben dem Statistischen Bundesamt und in der Nähe von Einrichtungen des Landes Hessen sowie eines Fußballstadions befinden. Der BGH bejaht in diesem Fall anhand der Kriterien der Erforderlichkeit und der Angemessenheit die Umlagefähigkeit dieser Deckung.

Ob diese Kriterien auch auf wohnungswirtschaftlich genutzte Gebäude, die nicht unmittelbar in der Nähe gefährdeter Objekte liegen, zutreffen, bleibt derzeit noch offen. Es bleibt abzuwarten, dass der BGH seine Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass letztlich für jedes Gebäude die Umlagefähigkeit der Kosten einer Terrorschadenversicherung bejaht werden muss.   

Dies umso mehr, als auch bei nicht besonders gefährdeten Objekten die Erforderlichkeit einer Terrorversicherung nicht generell zurückgewiesen werden kann. Zudem wird das geringe Gefährdungspotential im Rahmen der Prämiengestaltung der Versicherung hinreichend berücksichtigt.