AVW informiert

Wohngebäudeversicherung - Sind Photovoltaik-Balkonmodule von Mietern versichert?

In Zeiten hoher Inflation und immer weiter steigender Energiekosten möchten viele Menschen unabhängiger vom öffentlichen Stromnetz werden und gleichzeitig etwas für die Umwelt tun. Seit einiger Zeit steigt daher die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen. Auch Mieter setzen auf Sonnenenergie und schaffen sich zum Teil Photovoltaik-Module für den Balkon an. Doch wie sieht es mit der Versicherung dieser Module aus? Das klärt im folgenden Artikel Alexander Haag aus unserem Fachbereich.

Mieter können Mini-Photovoltaikanlagen jederzeit auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse aufstellen. Dem Vermieter steht dabei nur bedingt ein Mitspracherecht zu. Er darf bei Anlagen, die an der Balkonaußenseite oder der Fassade befestigt werden, nach einschlägiger Rechtsprechung seine Zustimmung zum Antrag des Mieters auf Aufstellung einer solchen Balkon-Photovoltaikanlage bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht verweigern.

Die Frage des Versicherungsschutzes für diese Anlage steht dabei auf einem anderen Blatt. Da diese Anlagen von den Mietern angeschafft werden und auch im Eigentum und Gefahrtragung der Mieter verbleiben, besteht für sie in der Gebäudeversicherung des Vermieters kein Versicherungsschutz. Der Mieter sollte also selbst für den adäquaten Schutz seiner Anlage sorgen.

Im Raum steht dennoch die Frage nach einer eventuellen Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung des Vermieters durch das Aufstellen einer solchen Anlage durch den Mieter.

Risikoträger sehen keine Gefahrerhöhung

In der Regel hat ein Gebäudeversicherer in einem solchen Fall keine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf den Mieter. Die befragten Risikoträger sehen in der Installation solcher steckerfertigen Anlagen (mit max. 600 Watt Leistung) grundsätzlich keine Gefahrerhöhung. Alle setzen jedoch voraus, dass diese Anlagen fachmännisch nach den einschlägigen VDE-Normen installiert und sämtliche technischen Voraussetzungen des Stromnetzes geprüft/angepasst wurden.

Den Mietern sollte von Seiten des Vermieters daher der Hinweis gegeben werden, dass sie die Installation bei ihrem Netzbetreiber anmelden. Im möglichen Schadenfall wird es dann eine Frage der Haftung und von möglichen Regressen gegenüber dem Mieter sein, sofern ein Verschulden im unsachgemäßen Gebrauch oder in der fehlerhaften Installation vorliegt.

Den Gebäudeeigentümern wird empfohlen, im Rahmen der Mietvertragsschreibung oder Hausordnungen gegenüber dem Mieter folgende Vorgaben zu kommunizieren:

  • Zulässig sind nur steckerfertige Photovoltaikanlagen mit max. 600 Watt Leistung.
  • Anlagen müssen nach den einschlägigen VDE-Normen (DIN VDE V 0100-551-1 VDE V 0100-551-1) installiert werden.
  • Auch, wenn die Beauftragung eines Elektrofachbetriebes bei Mini-Photovoltaikanlagen bis max. 600 Watt vom Gesetzgeber nicht erforderlich ist, so wird empfohlen, dass ein Elektriker mit Kenntnissen in der Gebäudeinstallation und Photovoltaik-Anlagentechnik prüft, ob die vorhandene Leitung für eine Stromeinspeisung ausgelegt ist. Nur Anlagen von zertifizierten Herstellern dürfen installiert und genutzt werden.
  • Der Einbau, die Handhabung und ggfs. eine Revision sind nach Herstellervorgaben vorzunehmen.
  • Eine Registrierung/Anmeldung beim Netzbetreiber "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" (VDE-AR-N 4105) ist erforderlich.

Sollten Sie diesbezüglich weiteren Informationsbedarf oder Fragen haben, melden Sie sich gerne bei Ihrem Kundenmanager.