Leitungswasserschäden

Wasserversorger und Leitungswasserschäden: Schaden vor dem Wasserzähler

Eine der häufigsten Schadenursachen in der Gebäudeversicherung ist der Leitungswasserschaden, meist aufgrund einer defekten Rohrleitung. Üblicherweise meldet der Gebäudeeigentümer diesen Schaden seinem Gebäudeversicherer, der nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten die Handwerkerrechnungen erstattet. Gestritten wird in diesem Zusammenhang gelegentlich über die Abgrenzung zwischen reparaturbedingten Schadenaufwendungen und Instandhaltungskosten, aber im Übrigen verläuft die Regulierung derartiger Schäden meist geräuschlos. Anders jedoch in einem jüngst vom OLG Koblenz entschiedenen Streitfall, in welchem nicht etwa der Versicherer sondern der Wasserversorger von einer Gebäudeeigentümerin auf Ersatz des Schadens wegen einer geplatzten Rohrleitung in Anspruch genommen wurde (Urteil vom 17. April 2014, Az.: 1 U 1281/12).

 

In diesem Rechtsstreit machte eine Gebäudeeigentümerin Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Wasserversorgungsunternehmen geltend, da es während eines längeren Auslandsaufenthaltes der Klägerin an einem korrodierten Rohr in ihrer Garage zu einem Wasseraustritt gekommen war. Die Schadstelle befand sich dabei oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr. 

Der Beklagte lehnte seine Ersatzpflicht unter Berufung auf § 2 Abs. 3 Nr.1 HaftpflG ab, wo u.a. geregelt ist, dass der Inhaber einer Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten bei Schäden, welche aus dem Vorhandensein dieser Anlage herrühren, jedenfalls dann nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn sich diese Anlage und der daraus resultierende Schaden innerhalb eines Gebäudes befinden. Hilfsweise trug der Beklagte vor, der Klägerin sei ein Mitverschulden anzulasten, da sie das Leitungssystem innerhalb der Garage in den letzten Jahren nicht überprüft habe.

Während der beklagte Verband erstinstanzlich noch Gehör fand und die Klage abgewiesen wurde, stellte das in der Berufung von der Klägerin angerufene OLG fest, dass der Beklagte gemäß §§ 280, 278 BGB verpflichtet sei, der Klägerin den aufgrund der schadhaften Rohrleitung verursachten Sachschaden zu ersetzen. Das Gericht führte in diesem Kontext aus, dass das schadhafte Teil der Wasserversorgung im Eigentum des beklagten Verbandes gestanden und dieser aufgrund dessen die Verpflichtung habe, diesen Teil der Anlage nicht nur herzustellen sondern zu unterhalten und gegebenenfalls auch zu erneuern habe. Auf den Einwand des Mitverschuldens der Klägerin hin stellte das Gericht fest, dass die ausschließliche Verantwortung für diesen Leitungsteil in der Risikosphäre des beklagten Verband läge, so dass die Klägerin insoweit keinerlei Kontroll- oder Unterhaltspflichten treffen würden. Auch die Ausschlussvorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG hielt das OLG mit der Begründung für unanwendbar, der schadhafte Teil der Wasserversorgungsanlage habe sich zwar im Inneren eines Gebäudes befunden, sei aber dem Bereich der Außenanlage und damit der Verantwortung des beklagten Anlagenbetreibers zuzurechnen.

Diese zumindest bei restriktiver Betrachtung des Wortlautes des HaftpflG fragwürdige Schlussfolgerung begründete das Gericht damit, dass der sogenannte Hausanschluss jedenfalls bis zur Übergabestelle bzw. Messeinrichtung, also der „Wasseruhr“, in der alleinigen Verantwortung der Beklagten stehe, mithin also nicht im beherrschbaren Risikobereich der Beklagten liege. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus einer an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften orientierten Auslegung.   

Auch die Revision wurde nicht zugelassen, so dass nunmehr das erstinstanzliche Landgericht nur noch über die streitige Höhe der Schadensersatzforderung der Klägerin befinden muss. Im einen oder anderen Fall mag diese Entscheidung den Gebäudeversicherern eine in Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Lage der Sparte Wohngebäude willkommene Gelegenheit zum Regress bei dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen bieten und so zur Verbesserung der Rentabilität des jeweiligen Vertrages beitragen.   

Gut beraten sind wie immer diejenigen Bestandshalter, die sich eines entsprechend sachkundigen Beraters bedienen, der die einschlägigen Entwicklungen nicht nur am Versicherungsmarkt sondern auch in der Rechtsprechung verfolgt und diese auch im Schadenmanagement umsetzen kann.