Leitungswasserschäden

Wasserschaden durch undichte Silikonfuge: Zahlt der Versicherer?

Eine häufige Ursache für Durchfeuchtungsschäden sind ausgehärtete oder sonst defekte Silikonverfugungen an Dusch- oder Badewannen. Diese wurden in der Vergangenheit gern als „dauerelastische Verfugungen“ deklariert, ein Sprachgebrauch, der in den letzten Jahren zugunsten der „Wartungsfuge“ aufgegeben wurde und das nicht ohne guten Grund. Erstaunlicherweise hat das Thema des Einschlusses derartiger Schadenszenarien in die Leitungswasserversicherung erst jetzt den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe gefunden, leider mit einem Ergebnis, welches einem großen Teil der Versicherungsnehmer keine Freude bereiten dürfte (BGH Urteil vom 20. Oktober 2021, Az.: IV ZR 236/20).

Der Kläger dieses Rechtsstreites hatte aufgrund einer undichten Fuge der Duschtasse seiner Immobilie einen Schaden in Höhe von annähernd 18 TEUR erlitten, dessen Regulierung der beklagte Gebäudeversicherer verweigerte. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer und unterlag vor dem Landgericht Aschaffenburg in voller Höhe. Dagegen legte er Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein, und begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.763,58 EUR. Die Berufung hatte Erfolg in Höhe von 4.635,60 EUR. Mit der Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des LG, während der Kläger mit seiner Anschlussrevision die Berufungsanträge weiter verfolgte.

Der BGH hat in seiner Entscheidung der Revision des beklagten Versicherers stattgegeben und seine Entscheidung mit der Auslegung der der Gebäudeversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, hier Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008, begründet.

Versichertes Ereignis?

Das OLG hatte die Auffassung vertreten, der Wasseraustritt durch die defekte Silikonfuge der Dusche sei ein versichertes Ereignis, da der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus dem gesamten stationären Wasserkreislauf im versicherten Gebäude vom Versicherungsschutz umfasst sei. Dies folge daraus, dass der in den Bedingungen gewählte Begriff der „sonstigen Einrichtung“ (s.o. VGB) abstrakt und weit gefasst sei und so sich auf den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus allen wasserführenden und mit dem Rohrsystem (fest) verbundenen Gegenstände erstrecke. Dazu würde auch die Duschtasse und deren Anstoß an das Gebäude zählen (Vgl. BGH a.a.O.; Rdnr. 7).

Vorliegendes Schadenereignis nicht im Versicherungsschutz inbegriffen

Dem gegenüber vertrat der BGH die Auffassung, ein verständiger Versicherungsnehmer würde nicht auf den Gedanken kommen, dass im Fall einer undichten Fuge zwischen Wanne und angrenzender Wand austretendes Wasser aus den „mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten sei (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 13). Anhaltspunkte dafür, dass Duschwanne, Verfugungen und sonstige Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen seien, die über Zu- und Ablauf mit dem Rohrleitungssystem verbunden sei, könne er dem Klauseltext nicht entnehmen, so dass das vorliegende Schadenereignis nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Diese Argumentation lässt sich zwar vertreten, ist jedoch mitnichten so zwingend, wie der BGH es in seiner Urteilsbegründung darstellt. Sofern man schon aufgrund der relativ unklaren Formulierung der „sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung“ in den VGB 2008 eine Klauselauslegung anhand der Interessen und Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse vornimmt, sollte man nicht versäumen, auch die mit vergleichbar guten, wenn nicht besseren Gründen mögliche Würdigung der Gegenauffassung, welche die Dusche in ihrer Gesamtheit als „sonstige Einrichtung“ definiert (vgl. z.B. OLG Schleswig, r+s 2015, 449; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., E I Rdnr. 36; OLG Naumburg r+s 2019, 203; OLG Frankfurt, VersR 2010, 1641) ausführlicher ins Kalkül zu ziehen. Hätte der erkennende BGH-Senat dies getan, wäre er vermutlich auf Grund der aus den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten resultierenden Unklarheit zu der Erkenntnis gelangt, dass hier die Bestimmung des § 305c Abs. 2 BGB anwendbar sein dürfte, welche bestimmt, dass Zweifel bei der Auslegung von Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also hier des beklagten Versicherers, gehen. Demnach würde die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegungsmöglichkeit Anwendung finden, also die Definition der Dusche insgesamt als versicherte sonstige Einrichtung der Wasserver- und -entsorgung.

Da aber der BGH nun einmal die letzte Instanz ist, hilft den betroffenen Versicherungsnehmern nur, einen entsprechend fachkundigen Makler zu betrauen, der diese Unklarheit in seinen Bedingungen schon erkannt und mit seinen Versicherern abbedungen hat.