Regress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter
Durch drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2006 (Aktenzeichen IV ZR 26104, IV ZR 378/02 und IV ZR 116/05) gilt in Verbindung mit einem Urteil des BGH vom 8.11.2000 bis auf Weiteres:
- Der Gebäudeversicherer kann den Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Regress nehmen. Wenn der Nachweis der groben Fahrlässigkeit geführt ist, haftet der Mieter gegenüber dem Sachversicherer allerdings in Höhe von 100 Prozent des Zeitwertschadens.
- Die Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gilt nicht nur für die angemieteten Räume, sondern für das gesamte Gebäude sowie für alle versicherten Gefahren.
- Diese Beschränkung findet auch bei unentgeltlichen Nutzungsverhältnissen Anwendung, wenn diese von einiger Dauer und Gewicht sind.
- Der Mieter muss sich das Verschulden dritter Personen (insbesondere von Kindern oder Ehegatten) nicht zurechnen lassen. Ausnahme: Bei diesen Dritten handelt es sich um einen Repräsentanten des Mieters.
- Die Regressbeschränkung gilt auch dann, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist.
- Auf die Umlage der Gebäudeversicherungsprämie im Mietvertrag kommt es nicht an.
Unbeschränkte Regressnahme
Unbeschränkte Regressnahme ist nach einem BGH-Beschluss von 2008 (Aktenzeichen IV ZR 348107) bei diesen Konstellationen möglich:
- Bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn nicht der Gebäudeversicherer, sondern der Hausratversicherer des Vermieters bezüglich dessen Hausratschaden Regress nehmen will;
- Bei Regressforderungen des Gebäudeversicherers gegen den Mieter, wenn ein Schaden vorliegt, der von dem Pkw des Mieters ausgeht.
Regress des Gebäude- gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters
Mit einem weiteren Urteil aus dem Jahre 2006 (Aktenzeichen IV ZR 273/05) hat der Bundesgerichtshof bei Bestehen sowohl einer Gebäude- als auch einer Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers höchstrichterlich geklärt, dass dem Gebäudeversicherer bei einfacher Fahrlässigkeit des Mieters ein interner Ausgleichsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer zusteht.
Mit dem nachfolgend beschriebenen Teilungsabkommen wollen die Versicherer den Grundsatzentscheidungen des BGH Rechnung tragen.
Teilungsabkommen zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer
Wenn beispielsweise ein Feuerversicherer an den geschädigten Gebäudeeigentümer leistet und dann den Brandverursacher in Regress nehmen will, der aber die Angelegenheit an seine Haftpflichtversicherung weiterleitet, müssen sich die Versicherungsgesellschaften untereinander einigen. Um in solchen Fällen die gegenseitigen Ansprüche einfacher abwickeln zu können, gibt es sogenannte „Teilungsabkommen“. Die Versicherung, gegen deren Mitglied Ersatzansprüche geltend gemacht werden, verzichtet danach auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet eine feste Quote, die in dem Teilungsabkommen festgesetzt ist. So kann eine aufwendige Prüfung der Verschuldungsfrage vermieden und die Schadenabwicklung beschleunigt werden.
Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist das Teilungsabkommen zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer bei Mietsachschäden zu folgenden Konditionen geschlossen worden:
- Bei Schäden bis zu 2.500 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- beziehungsweise Ausgleichsansprüchen.
- Bei Schäden zwischen 2.500 und 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quote von 50 Prozent.
- Schäden von mehr als 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Teilungsabkommens.
- Regress und Ausgleichsansprüche können nach Ablauf von 3 Jahren, vom Schadentag an gerechnet, nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Teilungsabkommen ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Beitritt zu diesem Abkommen ist für alle Versicherer freiwillig.
AVW unterstützt Wohnungs-und Immobilienwirtschaft
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