AVW informiert

Rechtsstreit um Kosten für verbesserten Einbruchschutz

Wer zahlt das neue Stangenschloss?

 

Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermieter die Außentüren mit einem besonders sicheren Schloss ausstattet. Das gelte selbst dann, wenn die Polizei eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen habe. Das entschied das Amtsgericht Berlin Mitte in einem Urteil vom 6. September 2012 (Az.: 27 C 30/12).

Streit um Stangenschloss

Nach mehreren Einbrüchen in einem Haus hatte die Polizei einem Mieter dazu geraten, eine etwas verzogene historische Doppelflügeltür entsprechend sichern zu lassen – mit einem zusätzlichen Stangenschloss etwa. Der Vermieter des Hauses allerdings lehnte eine solche Maßnahme ab. Er sei dazu nicht verpflichtet. Der Rechtsstreit begann ...

 
 
Mieter hat keinen Anspruch

Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin Mitte war die Außentür mit einem verkehrsüblichen Schloss ausgestattet, entsprach dem üblichen Sicherheitsstandard eines Altbaus und war damit nicht mangelhaft. Der Einbau eines Stangenschlosses hätte eine Verbesserung der Mietsache bedeutet. Darauf hat der Mieter jedoch keinen Anspruch, weil ein Vermieter lediglich zur Instandhaltung, nicht aber zur Verbesserung der Mietsache verpflichtet sei. Auch die Tatsache, dass die Tür leicht verzogen war, und die Polizei den Einbau eines Stangenschlosses empfohlen hatte, ändert daran nichts. Die Tür habe sich nachweislich ohne Probleme abschließen lassen. Will ein Mieter den Einbruchschutz verbessern, so ist das ausschließlich seine Sache - und nicht die seines Vermieters.

 
 
AVW: Auf Prävention achten!

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