Recht & Urteil

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Grundstückseigentümer setzt Feststellung voraus, dass dieser Zustandsstörer ist

Wir möchten auf einen interessanten Fall aufmerksam machen, der die Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen Grundstückseigentümer beleuchtet. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm (vom 06.05.2024, Az. 7 U 23/24) wurde Folgendes entschieden:

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender (vereinfacht dargestellter) Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer forderte vom Eigentümer des Nachbargrundstücks Ersatz von Schäden an seinem Gebäude aus dem Übergreifen eines Feuers. Der Brand ging von einer Betriebshalle aus, die an einen Gewerbebetrieb vermietet war. Die exakte Ursache blieb ungeklärt.

Entscheidungsgründe

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz blieb die Klage erfolglos. Zwar erfasse § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch sog. Grobimmissionen wie Wasser oder Feuer. Auch habe der Grundstückseigentümer den Brand als rechtswidrige Einwirkung vom Nachbargrundstück rein tatsächlich nicht unterbinden können. Das Maß der entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung sei überstiegen.

Anspruchsgegner sei aber derjenige, der als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB für die entstandenen Schäden verantwortlich sei. Für den Grundstückseigentümer sei erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigsten mittelbar auf seinen Willen zurückgehe. Entscheidend sei bei wertender Betrachtung das Vorliegen von Sachgründen, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Als wesentliche Zurechnungskriterien gelten die Veranlassung, die Gefahrbeherrschung oder die Vorteilsziehung. Lasse sich der Schaden ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Mieters zurückführen, sei der Eigentümer hierfür nicht verantwortlich. Als mittelbarer Handlungsstörer hafte dieser, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen habe oder es unterlasse, diesen von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten.

Der Anspruchsteller konnte im vorliegenden Fall weder die Verhaltens- noch die Zustandsstörerschaft des Eigentümers des Nachbargrundstücks darlegen und beweisen, so dass er letztlich mit seiner Klage scheiterte.

Leitsätze

Nach den amtlichen Leitsätzen der Entscheidung kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht, wenn für einen Grundstückseigentümer keine tatsächliche Möglichkeit besteht, das Übergreifen eines Brandes vom Nachbargrundstück zu verhindern. Richtiger Anspruchsgegner als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist dabei aber nicht immer der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern unter Umständen auch ausschließlich der Grundstücksmieter.

Fazit

Mit seiner Entscheidung knüpft das OLG Hamm an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Während bei gewerblichen Eigentümern/Vermietern in der Regel eine Haus- und Grundeigentümer Haftpflichtversicherung für auf Nachbargrundstücke übergreifende Schäden im Hintergrund steht, zeigt der Fall auf, wie wichtig eine adäquate Haftpflichtdeckung auch für einen schadenverursachenden Mieter ist.