In dem entschiedenen Schadenfall hatte ein Mieter versehentlich einen Kochtopf mit heißem Fett zum Abkühlen auf die – von ihm unbemerkt noch eingeschaltete – Herdplatte gestellt und sich aus der Küche entfernt. Es kam zu einem Fettbrand und infolgedessen zur brandbedingten Unbewohnbarkeit der Wohnung. Das Gericht kam hier zur Überzeugung, dass in diesem konkreten Einzelfall keine grobe, sondern nur eine einfache Fahrlässigkeit des Mieters vorlag. Die bereits vom Amtsgericht in der Vorinstanz getroffene Entscheidung wurde damit bestätigt.
Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Verschuldens verteilt sich nach der Rechtsprechung in solchen Fällen nach den Verantwortungsbereichen. Der Mieter musste hier letztlich beweisen, dass er den in seine Risikosphäre fallenden Mangel nicht zu vertreten hat bzw. zu seiner Haftung vortragen. Diesen Beweis konnte der Mieter im vorliegenden Fall erfolgreich führen, indem er die Umstände des Einzelfalls erläuterte. Das Amtsgericht nahm hier ein Augenblicksversagen an. Das Landgericht schloss sich der Entscheidung des Amtsgerichts an und berücksichtigte zusätzlich die subjektiven Gründe in der Person des Mieters, wie die alkoholbedingte Verminderung der Aufmerksamkeit und mangelnde Erfahrungen im Haushalt.
War eine Mietminderung berechtigt?
Nachdem die Verschuldensfrage geklärt war, war anschließend über die Frage zu entscheiden, ob der Mieter in einem solchen Fall zur Mietminderung berechtigt war. Im Ergebnis hat das Gericht die Befugnis zur Mietminderung bejaht.
Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen auch zu erhalten. Tritt ein Mangel auf, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, hat der Mieter gem. § 536 BGB grundsätzlich das Recht, die Miete zu mindern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder nicht.
Eine Minderung ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Mangel der (Risiko-) Sphäre des Mieters selbst zuzurechnen ist. Setzt der Mieter ganz oder nur teilweise die Ursache für den Mangel oder stammt diese Ursache (ganz oder teilweise) aus seiner Sphäre, führt dies je nach Grad der Beteiligung des Mieters entweder zum Ausschluss des Rechts zur Mietminderung oder zur Herabsetzung der Minderungsquote (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2009 – 67 S 279/08; BGH, Urteil vom 15.12.2010 -VIII ZR 113/10).
Hat der Vermieter jedoch eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten auch von dem betroffenen Mieter anteilig getragen werden, ist nach Auffassung des LG Würzburg unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur versicherungsrechtlichen Lösung (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13 –, BGHZ 203, 256-273) die Befugnis des Mieters zur Mietminderung bei bloß leicht fahrlässiger Schadenherbeiführung durch den Mieter zu bejahen.
Rechtliche Lösung des Bundesgerichtshofs
Nach der versicherungsrechtlichen Lösung des Bundesgerichtshofs verbleibt es bei mieterseits leicht fahrlässig verursachtem versicherten Schaden bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters und der entsprechenden Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers. Der Mieter ist dabei vor dem Rückgriff des Versicherers geschützt und darf nach Auffassung des LG Würzburg die Miete kürzen.
Diese Anerkennung der Berechtigung des Mieters zur Mietminderung könnte weiterreichende Auswirkungen auf die Rechtspraxis haben: Die Entscheidung, inwiefern eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist zwar immer eine Einzelfallentscheidung. Dennoch könnte dieser Beschluss des LG Würzburg eine wichtige Stütze bei den Verhandlungen mit den Wohngebäudeversicherern über die Erstattungsfähigkeit des Mietausfalls in ähnlich gelagerten Fällen sein.