Leitungswasserschäden

Leitungswasserversicherung: Was gehört zum Rohrleitungssystem?

In einem jüngst vom Amtsgericht München entschiedenen Fall (Az. 155 C 30538/08) stritten ein Gebäudeeigentümer und sein LW-Versicherer darum, ob der – gerissene - Bodenablauf einer Duschtasse vom Rohrleitungsbegriff der Leitungswasserversicherung umfasst sei. Der Versicherer behauptete, eine Regulierung sei ausgeschlossen, da der Bodenablauf nicht zu den versicherten Rohren der Wasserversorgung gehöre.

Dies sah das AG jedoch anders und gab der Klage des Gebäudeeigentümers statt mit der Begründung, die restriktive Interpretation des Versicherers sei falsch, da der Bodenablauf ebenso mit dem Rohrleitungssystem verbunden sei wie andere Steckverbindungen und darüber hinaus auch einzementiert sei, so dass es sich um eine einheitliche Rohrleitung handele.