AVW informiert

Kritische Infrastruktur: Welche Absicherung bietet die Wohngebäudeversicherung bei Stromausfällen?

Der Blackout in Berlin im Januar, ausgelöst durch einen gezielten Angriff auf die Strominfrastruktur, hat eindrücklich gezeigt, wie verwundbar kritische Versorgungssysteme sind. Neben den spürbaren Auswirkungen für Mieter rücken damit auch für Wohnungsunternehmen zentrale Fragen in den Fokus: Welche Schäden können im Ernstfall entstehen – und in welchem Umfang sind diese über bestehende Wohngebäudeversicherungen abgesichert? Vor diesem Hintergrund geben wir Ihnen einen kompakten Überblick darüber, welche Leistungen die Wohngebäudeversicherung bei einem Blackout erbringen kann – und wo klare Leistungsgrenzen bestehen.

Insbesondere bei großflächigen Stromausfällen zeigt sich, dass versicherungsrechtliche Bewertungen stark vom konkreten Schadenbild abhängen. Ein Stromausfall als solcher ist dabei noch kein Versicherungsfall – entscheidend sind vielmehr die daraus resultierenden Sachschäden.

 

Grundvoraussetzung für Versicherungsschutz: der versicherte Sachschaden

Zentrale Voraussetzung für einen Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung ist stets ein Sachschaden, im Sinne einer Substanzbeeinträchtigung an versicherten Sachen. Dazu zählen das Gebäude selbst, Gebäudebestandteile, fest installierte technische Anlagen sowie weiteres mitversichertes Gebäudezubehör.

Dieser Sachschaden muss adäquat kausal durch eine der im Vertrag versicherten Gefahren verursacht worden sein. In den von uns vermittelten Deckungskonzepten sind dies regelmäßig insbesondere:

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel
  • Böswillige Beschädigung
  • Glasbruch
  • Erweiterte Elementargefahren
  • Weitere vertraglich vereinbarte Zusatzdeckungen (z. B. Schäden durch die Wirkung elektrischen Stroms)

Ein rein funktionaler Ausfall der Stromversorgung ohne Substanzschaden erfüllt diese Voraussetzung zunächst nicht.

Der Stromausfall selbst ist kein Sachschaden

Ein durch einen Brandanschlag auf die externe Strominfrastruktur verursachter Stromausfall stellt für sich genommen keinen versicherten Sachschaden am Gebäude dar. Auch wenn die Ursache vorsätzlich durch Dritte herbeigeführt wurde, fehlt es regelmäßig an einer unmittelbaren Beschädigung versicherter Sachen innerhalb des Versicherungsortes.

Insbesondere die Gefahr der böswilligen Beschädigung setzt voraus, dass versicherte Sachen selbst unmittelbar beschädigt oder zerstört werden. Bei mittelbaren Auswirkungen – wie etwa einem Stromausfall infolge eines externen Anschlags – ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.

Wann kann dennoch Versicherungsschutz bestehen?

Versicherungsschutz kann immer dann greifen, wenn der Stromausfall adäquat kausal zu einem versicherten Folgeschaden am Gebäude führt. In der Praxis kommen insbesondere folgende Konstellationen infrage:

Frost- und Leitungswasserschäden

Fällt infolge des Stromausfalls die Heizungsanlage aus, kann es bei winterlichen Temperaturen zu frostbedingt geplatzten Leitungen der Wasserversorgung oder Heizung kommen. Die daraus resultierenden Leitungswasserschäden am Gebäude sind regelmäßig versichert.

Versichert sind in diesen Fällen sowohl:

  • die Reparatur der beschädigten Rohrleitungen
  • als auch die Kosten der Wiederherstellung der durch Leitungswasser beschädigten Gebäudeteile

Feuerschäden

Kommt es infolge des Stromausfalls (z.B. durch Kerzen oder Notstromlösungen) oder bei der Wiederinbetriebnahme der Stromversorgung (z.B. durch defekte Geräte) zu einem Brand, liegt ein klassischer Feuerschaden vor, der unter den Versicherungsschutz fällt.

Schäden an elektrischen Anlagen und Betriebsschäden

Nach Wiederherstellung der Stromversorgung kann es zu Kurzschlüssen, Überspannungen oder Spannungsschwankungen kommen. Schäden an versicherten elektrischen Anlagen und Einrichtungen sind in vielen unserer Wohngebäudekonzepte mitversichert, sofern:

  • die Schäden durch die Wirkung des elektrischen Stroms entstehen und
  • ein entschädigungspflichtiger Sachschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt

Reine Funktionsstörungen ohne Substanzschaden oder reine Vermögensschäden sind hingegen regelmäßig nicht versichert.

Weitere versicherte Schadenkonstellationen infolge eines Blackouts

Je nach Schadenverlauf können nachgelagert weitere versicherte Schäden am Gebäude eintreten:

  • Einbruchschäden infolge ausgefallener Sicherheitstechnik

Fallen Alarm- oder Zutrittsanlagen strombedingt aus und kommt es dadurch begünstigt zu einem Einbruch, sind in diesem Zusammenhang entstehende Schäden an Türen, Fenstern, Schlössern oder Gebäudeteilen über entsprechende Vertragsklauseln regelmäßig mitversichert.

  • Aufbruchschäden durch Polizei oder Feuerwehr

Müssen Einsatzkräfte zur Rettung von Menschenleben (auch bei einer aufgrund des Stromausfalls entstandenen Notlage) gewaltsam Zugang zu Wohnungen oder Technikräumen schaffen, gelten die hierdurch entstehenden Aufbruchschäden nach unseren Konzepten oft als versicherte Gebäudeschäden.

Mietausfalldeckung – wann greift sie?

Die Mietausfalldeckung ist eine Annexdeckung zur Wohngebäudeversicherung. Sie setzt kumulativ das Vorliegen eines versicherten Sachschadens am Gebäude, eine daraus resultierende Gebrauchsbeeinträchtigung der Mieträume sowie eine (infolge des Versicherungsfalles) zivilrechtlich berechtigte Mietminderung oder einen Mietausfall voraus.

Die Frage, ob Mieter allein bei einem durch vorsätzliche Handlungen Dritter verursachten Stromausfall zur Mietminderung berechtigt sind, beurteilt sich unabhängig davon ausschließlich nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften – nicht nach dem Versicherungsvertrag.

Fazit und Handlungsempfehlung

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Ein Blackout ist als solcher kein Versicherungsfall
  • Versicherungsschutz besteht jedoch für konkrete Sachschäden, die adäquat kausal durch den Stromausfall verursacht wurden
  • Die Mietausfalldeckung greift nur bei versicherten Gebäudeschäden
  • Jede Schadenmeldung erfordert eine Einzelfallprüfung

Sollten infolge des vorsätzlich verursachten Stromausfalls mittelbar Sachschäden an versicherten Gebäuden entstanden sein, unterstützen wir unsere Kunden selbstverständlich bei der Deckungsprüfung und Schadenabwicklung gegenüber den jeweiligen Versicherern.

Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an – insbesondere dann, wenn erste Folgeschäden erkennbar werden oder Mietminderungen im Raum stehen.