AVW informiert

Kein Anspruch auf einen den Zeitwertschaden übersteigenden Neuwertanteil?

Auch in Ihrem Hause wird man bei einem Totalverlust eines Gebäudes eventuell anstelle des alten, zerstörten Gebäudes ein neues, moderneres und vielleicht auch größeres Objekt errichten wollen. Logischer und sinnvoller Gedanke, nur kann Ihnen da der Versicherer ein wenig Kummer bereiten.

Gemäß Rechtsprechung des OLG Schleswig vom 19.11.2019 (16 U 22/19) haben Sie in einem solchen Fall kein Anrecht auf Ersatz der Differenz zwischen Zeitwert (dem aktuellen Wert des alten Gebäudes vor dem Schadenfall) und Neuwert (was kostet die Errichtung des gleichen Gebäudes an selber Stelle). Wir berichteten bereits in der Ausgabe 2/2020 unseres Newsletters über das Thema.

Der Versicherer lehnte die Übernahme der Differenz ab

Im konkreten Fall, der vom OLG Schleswig entschieden wurde, ging es um ein Nebengebäude, das der Versicherungsnehmer mit einer größeren Fläche (zunächst ca. 55 % größer, später ca. 12 % größer) neu errichten wollte. Der Versicherer sah darin eine Besserstellung des Versicherungsnehmers und lehnte die Übernahme der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert ab und bekam hierin Unterstützung durch das OLG. Ursächlich für die Verneinung des Gerichtes zur Zahlung der sogenannten Neuwertspitze ist zum einen, dass die vereinbarte Wiederherstellungsfrist nicht gewahrt wurde und zum anderen, dass es nach Ansicht des Gerichtes an der Gleichartigkeit der beabsichtigten Wiederherstellung fehlte. Aus unserer Sicht eine Entscheidung, die in die falsche Richtung geht. Letztendlich geht es grundsätzlich darum, dass der Versicherungsnehmer im Schadenfall die Neuwertversicherungssumme erhält, für die er auch die Prämie gezahlt hat, ohne in seiner wirtschaftlichen Entscheidung bezüglich des neu zu errichtenden Gebäudes eingeschränkt zu sein.

Maßgeschneiderte Rahmenverträge der AVW

Um Sie gar nicht erst in eine derartige Bredouille kommen zu lassen, vereinbart die AVW in den für Sie maßgeschneiderten Rahmenverträgen zur Sachversicherung wenn möglich und gewünscht eine Klausel, die eine Zahlung der Neuwertdifferenz unter Bedingungen ermöglicht, die Ihnen größere wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit gewährleistet. So gilt für die Zahlung der Neuwertdifferenz, auch Neuwertspitze genannt, beispielsweise meistens vereinbart:

  • Es genügt eine Wiederherstellung an anderer Stelle.
  • Es genügt, wenn eine den Zeitwert übersteigende Entschädigung innerhalb der Firmengruppe der Versicherungsnehmerin oder deren Gesellschafter zu Investitionen verwendet wird
  • Abweichend von den sonstigen Vertragsvereinbarungen gilt eine Wiederherstellungs- /Wiederbeschaffungsfrist von 3 Jahren vereinbart.  Diese einheitliche Frist gilt gewahrt, wenn die Wiederherstellung/Wiederbeschaffung sichergestellt ist. Unterbleibt die fristgemäße Wiederherstellung/Wiederbeschaffung/Sicherstellung, wird eine angemessene Verlängerung vereinbart, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft für die Nichteinhaltung der Frist Vorsatz.

Unter Berücksichtigung dieser oder ähnlicher Vereinbarungen in Ihren Rahmenverträgen sind Sie in Ihrer wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit deutlich weniger eingeschränkt als unter den Standardbedingungen der Versicherer und können daher weit effektiver wirtschaften. Gerne beraten wir Sie persönlich. Sprechen Sie einfach Ihren Kundenmanager an.