Recht & Urteil

Jobcenter muss private Haftpflicht bezahlen

Wird im Mietvertrag eine Haftpflichtversicherung verlangt, muss das Jobcenter Hartz-IV-Empfängern die Kosten dafür erstatten. So urteilte jetzt das Bundessozialgericht in Kassel.

Eine Haftpflichtversicherung ist wichtig, doch nicht jeder kann sie sich leisten. Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel (AZ: B 4 AS 76/20 R) ist das Jobcenter gegenüber Hartz-IV-Empfängern zur Zahlung der Haftpflichtversicherung verpflichtet, wenn diese im Mietvertrag verbindlich vorgeschrieben ist. Es handele sich um zu übernehmende Unterkunftskosten, sofern Schäden versichert sind, die direkt das Wohnen betreffen.

Vorausgegangen war eine Klage eines Kasseler Mieters. Der Hartz-IV-Empfänger hatte die Beiträge für eine Haftpflichtversicherung, die sein neuer Vermieter per Mietvertrag verlangte, beim Jobcenter Kassel als Unterkunftskosten geltend gemacht. Doch die Behörde verweigerte die Zahlung. Die Begründung: Die private Haftpflichtversicherung komme auch für Schäden auf, die nichts mit der Wohnung zu tun haben – sie hänge also nicht unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammen.

Direkter Zusammenhang zur Wohnung

Das Bundessozialgericht sah das anders. Da die Haftpflichtversicherung verbindlich im Mietvertrag vorgeschrieben war, bestünde ein direkter sachlicher Zusammenhang zur Wohnung. Eine Zahlungspflicht gäbe es nur bei einer unwirksamen Mietvertragsklausel nicht.  Hier steht eine Entscheidung des BSG noch aus.

Gut zu wissen: Die AVW stellt ihren Kunden als Service einen Text für Mieterzeitung zur Verfügung, in dem die Inhalte und der Nutzen der Haftpflichtversicherung für die Mieter beschrieben wird. Sie können ihn gerne bei Ihrem Kundenmanager abfordern.