Neben den wirtschaftlichen Folgen für ein Unternehmen ergeben sich auch neue betriebliche Risikosituationen, aus denen andere Gefahrenpotentiale (z.B. unbemerkte Rohrbrüche, Brandstiftung, Diebstahl oder Vandalismus) entstehen können und den Risikoträgern anzuzeigen sind. Versicherungsrechtlich werden diese Pflichten des Versicherungsnehmers als Obliegenheiten mit den Begrifflichkeiten „Sicherheitsvorschriften“, „Gefahrerhöhung“ und „behördlichen Auflagen“ bezeichnet. Diese versicherungsvertraglichen Inhalte und Vereinbarungen sind auch in aktuellen Zeiten durch die Versicherungsnehmer einzuhalten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Sofern Ihr Betrieb jedoch aufgrund einer Allgemeinverordnung eines Bundeslandes geschlossen ist, muss die Anzeige zur Gefahrerhöhung aus diesem Anlass nicht erfolgen.
Worauf bei einer Betriebsstillegung zu achten ist
Im Rahmen der Gewerblichen Gebäudeversicherung und der Geschäftsinhaltsversicherung sind beispielsweise insbesondere bei einer Betriebsstilllegung die versicherten Räumlichkeiten häufig genug zu kontrollieren. Zudem sind u.a. auf folgende Sicherheitsmaßnahmen zu achten:
- Alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) sind geschlossen zu halten, solange die Arbeiten in den Betrieben ruhen.
- Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen bzw. zu entsorgen.
- Alle nicht notwendigen elektrischen Anlagen sind abzuschalten.
- Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen sind genügend häufig zu kontrollieren, um die Leitungssysteme auf Wasseraustritte zu prüfen. Alternativ sind solche Anlagen abzusperren oder zu entleeren.
- Brandmelde- und Löschanlagen sowie Einbruchmeldeanlagen sind weiterhin funktionsfähig zu halten.
Versicherer helfen durch Stundung des Versicherungsbeitrages
Um die Unternehmen bei gleichzeitigem Erhalt des Versicherungsschutzes wirtschaftlich zu entlasten, bieten einige Versicherer (z.B. die Provinzial Rheinland) für das gewerbliche Geschäft Möglichkeiten zur finanziellen Überbrückung an. So können Betriebe beispielsweise die Stundung des Versicherungsbeitrages, die Vereinbarung einer Ratenzahlung ohne entsprechenden Zuschlag oder die Beantragung zur (teilweisen) Ruhendstellung des Versicherungsschutzes wünschen.
Wenn Sie mehr dazu wissen möchten, wenden Sie sich gern an Ihren Kundenmanager.