Recht & Urteil

Gebäudeschäden durch Fehlalarm: Wer zahlt?

Grundsätzlich dürfte Einvernehmen bestehen, dass die Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnräumen als potentiell lebensrettende Maßnahme sehr sinnvoll ist. Weniger groß ist jedoch die Begeisterung, wenn es durch eine Fehlfunktion der Geräte zu einem Fehlalarm kommt, infolgedessen die Feuerwehr anrückt und möglicherweise sogar Türen aufbricht, um zu der vermeintlichen Brandstätte zu gelangen.

Bereits seit längerer Zeit fordern Verbände wie der GdW, der Deutsche Feuerwehrverband und andere Akteure die flächendeckende Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchmeldern (sog. Heimrauchmelderpflicht). Dem sind inzwischen etliche Bundesländer wie beispielsweise Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen etc. mit Aufnahme entsprechender Vorschriften in die jeweilige Landesbauordnung (LBO) nachgekommen. Einen abweichenden Weg hat Nordrhein-Westfalen beschritten; dort müssen nur öffentlich geförderte Neubauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

In einem vor einiger Zeit vom Amtsgericht Hannover entschiedenen Fall (Az.: 537 C 1707/05) hatten Mieter in ihrer Wohnung einen Rauchwarnmelder installiert, der in deren Abwesenheit einen Signalton als Hinweis auf die nachlassende Batteriespannung abgab. Daraufhin alarmierten Nachbarn die Feuerwehr, die anrückte und die Wohnungstür aufbrach. Für deren Reparatur verlangte der Vermieter von seinen Mietern die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.690,03 EUR.

  
Kein Anspruch auf Kostenrückerstattung für den Vermieter

Das Amtsgericht entschied jedoch, dass ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Reparaturkosten mangels Pflichtverletzung der Mieter nicht bestand. Vielmehr wäre ein solcher nur bei schuldhafter Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache gegeben. Auch im unterlassenen rechtzeitigen Batteriewechsel sah das Amtsgericht keine schuldhafte Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen, da nach Auffassung des Gerichts die Mieter nicht damit rechnen mussten, dass nicht nur die Nachbarn sondern auch die Feuerwehr den Signalton mit einem Rauchalarm verwechseln würden.

Noch eindeutiger ist die Rechtslage natürlich in den Fällen, wo es aufgrund gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zu einer Installation von Rauchwarnmeldern kommt, da diese dann eindeutig der Risikosphäre des Vermieters zuzurechnen sind, so dass eine Inanspruchnahme des Mieters ohnehin ausscheidet, es sei denn, dieser hat die Warnmelder manipuliert, so dass unter diesem Aspekt ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommen könnte.

In solchen Fällen ist es für die Vermieter ratsam, eine ausgefeilte Gebäudeversicherung vorzuhalten, über deren Bedingungswerk auch Schäden am Gebäude eingeschlossen sind, die durch einen Fehlalarm eines Rauchwarnmelders verursacht werden, wenn sich Feuerwehr oder Polizei gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten verschaffen. Da bei derartiger gewaltsamer Öffnung durchaus beachtliche Schadenhöhen erreicht werden können, beinhaltet der Einschluss einer derartigen Klausel eine willkommene Kostenentlastung für den Gebäudeeigentümer.