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Flutschäden beseitigen: Freigabe durch den Versicherer kann zur Beweisvereitelung führen

Versicherungsnehmer dürfen Schäden, etwa durch Hochwasser, erst beseitigen, wenn der Versicherer die Freigabe dafür erteilt. Es gilt, eine Beweisvereitelung zu vermeiden – und zwar auf allen Seiten.

Nach der schweren Flutkatastrophe im Juli des Jahres stehen viele Menschen vor den Trümmern ihrer Existenz. Ist der erste Schock verdaut, starten die mühsamen Aufräumarbeiten, die Schäden wollen beseitigt werden. Die Versicherung muss dafür eine Freigabe erteilen. Diese Freigabe zur Reparatur bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass die Versicherung auch einer Kostenübernahme zustimmt. Es kann also sein, dass der Versicherungsnehmer später noch beweisen muss, dass der eingetretene Schaden ein Versicherungsschaden ist oder wie hoch der Schaden wirklich war. Sind jedoch alle Schäden bereits beseitigt, ist das kaum noch möglich – man spricht von einer „Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer“.

Versicherer sind zur Beratung verpflichtet

Nur: Wird die Beweisvereitelung durch die Freigabe vom Versicherer nicht sogar provoziert? Kann dem Versicherungsnehmer ein Schadenbeweis später überhaupt noch zugemutet werden? Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte 2012 in einem Urteil klar: Nein, kann er nicht. Der Versicherer hat nach § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer; und eine nicht weiter erläuterte Freigabe zur Schadenbeseitigung stellt eine Verletzung eben dieser Beratungspflicht dar. In diesem Fall liegt eine Beweisvereitelung durch den Versicherer vor. Das heißt nicht, dass jeder durch den Versicherungsnehmer angegebene Schaden als bewiesen gilt. Aber die Versicherung kann sich nach einer Freigabe nicht mehr auf eine Obliegenheitsverletzung berufen und die Leistung komplett verweigern. Eine Quotelung, also eine mitunter deutlichen Kürzung der Entschädigungsleistung aufgrund strittiger Schadenpositionen, kann jedoch trotzdem erfolgen.

Umkehr der Beweislast

Gibt es die Möglichkeit einer Beweissicherung durch ein selbstständiges Beweisverfahren, liegt keine Beweisvereitelung vor. Vereitelt die Gegenseite die Beweisführung, kann eine Beweisaufnahme nicht vollständig unterbleiben (BGH, Urteil I ZR 226/13 vom 11. Juni 2015). Die angebotenen Beweise der beweispflichtigen Partei sind zunächst zu erheben. Stehen keine zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei diese schuldig, kann unter Umständen eine Beweislastumkehr in Frage kommen: „Der Beschuldigte muss dann seine Unschuld beweisen“.

Schwierige Beweisführung

Wie schützen sich Versicherungsnehmer vor dieser Beweislastumkehr? Fotos des Schadens und der beschädigten Gegenstände reichen meist nicht, da sie im Nachhinein verändert werden können. Zeugen sind belastbarer, wenn sie sich genau erinnern können. Auch ein selbst engagierter Privatgutachter kann helfen, kostet aber Geld.

AVW-Rahmenverträge bieten Schutz

AVW-Kunden müssen sich um die Beweisführung meist keine Sorgen machen. In den meisten AVW-Rahmenverträgen sind Vereinbarungen zur Schadenabwicklung im Sinne unserer Kunden getroffen. So ist zumeist schon vertragsseitig eine „Unverzügliche Aufräumung und Reparatur“ und der Nachweis von Schadenhöhe und Schadenursache durch Belege wie z.B. Fotos vereinbart. Das schließt die oben geschilderten Probleme in der Regulierung weitestgehend aus.

Außerdem ist in unseren Rahmenverträgen vereinbart, dass Schäden, die eine vereinbarte Schadenhöhe nicht überschreiten (Frequenzschäden), nach Rechnungseingang ohne vorherige Anzeige und Besichtigung reguliert werden. Voraussetzung: es handelt sich um einen ersatzpflichtigen Schaden.

Weitere Klauseln ergänzen die beschleunigte Abwicklung von Schäden bzw. geben Ihnen als Kunde mehr Freiheiten in der Abwicklung der Schäden oder der Verwendung der Entschädigungssumme. Auch durch Mieterinformationen oder andere Präventionsmaßnahmen unterstützen wir unsere Kunden gern, indem die Sensibilität der Mieter für die Beweissicherung im Schadenfall erhöht wird.

Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen unsere Kunden bei Großschäden auf Wunsch auch gerne vor Ort und können somit zur Beweissicherung beitragen.