Recht & Urteil

Drainagerohre und die Leitungswasserversicherung

Immer wieder kommt es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu Differenzen über den Deckungsumfang der Leitungswasserversicherung, was nicht verwunderlich ist im Hinblick darauf, dass die Leitungswasserschäden mit mehr als 60 % den Löwenanteil der Schadenfälle in der Gebäudeversicherungssparte stellen.

So wurde auch in einem kürzlich vom OLG Nürnberg entschiedenen Rechtsstreit darüber gestritten, ob bestimmungswidrig aus einer außen um ein Gebäude herum verlegten Drainageleitung, welche bestimmungsgemäß Niederschlags- und Sickerwasser ableiten sollte, austretendes Wasser als versicherter Leitungswasserschaden einzustufen sei (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03. Februar 2021, Az.: 8 U 3271/20). Hintergrund war ein Schadenfall aus dem Jahr 2016, bei dem ein Abwasserrohr außerhalb der versicherten Immobilie gebrochen und deshalb verstopft war. Dadurch kam es zu einem Rückstau, aufgrund dessen auch das Wasser der an dieses Abwasserrohr angeschlossenen Drainageleitung nicht ablaufen konnte, so dass dieses Wasser in den Keller eindrang und dort Schäden verursachte. Die Gebäudeversicherung lehnte eine Regulierung des Schadens jedoch ab.

Ein versicherter Leitungswasserschaden?

Darauf klagte der Gebäudeeigentümer vor dem Landgericht auf Zahlung von 48.556,38 EUR, drang mit seiner Forderung jedoch nur in Höhe von 2.238,38 EUR nebst Zinsen durch. Die Kammer war der Auffassung, dass ein versicherter Leitungswasserschaden nicht vorgelegen habe, da das Wasser nicht aus einem der Wasserversorgung des Gebäudes dienenden Zu- oder Ableitungsrohr ausgetreten sei. Versichert sei nur der Rohrbruchschaden an der Abwasserleitung, dessen Reparaturkosten sich nach Abzug des Selbstbehaltes auf 2.238,38 EUR beliefen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Berufung an das Oberlandesgericht, wo er jedoch mit seiner Rechtsauffassung gleichfalls Schiffbruch erlitt. Das OLG verwies darauf, dass über die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden VGB 2008 gemäß Ziff. 4.2 sowohl die Gefahren „Leitungswasser“  als auch „Bruchschäden an Rohren“ als selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle geregelt seien (vgl. OLG Nürnberg a.a.O, Rdnr. 11 m.w.N.).

Keine „sonstige mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung“

Da in dem vorliegenden Fall das Wasser bestimmungswidrig aus der Drainage ausgetreten sei, die nicht der Ver- oder Entsorgung des Gebäudes mit Wasser sondern ausschließlich der Entwässerung des Grund und Bodens ohne vorherige Aufnahme von häuslichen Abwässern zu dienen bestimmt sei, handele es sich um keine „sonstige mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung“. Die einschlägige Klausel Ziff. 6.1 VGB 2008 erfordere nämlich daneben, dass diese sonstige Einrichtung auch der Wasserversorgung diene, so dass erst ab der Einmündung in die beschädigte Abwasserleitung das Drainagewasser als Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen bezeichnet werden könne (vgl. OLG a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.). Da das Drainagewasser jedoch unstreitig nicht auf diesem Wege in den Keller eingedrungen war, handelte es sich folglich auch um keinen versicherten Schaden.

Diese Entscheidung ist für den Versicherungsnehmer sicherlich unbefriedigend, jedoch konsequent in der Auslegung der Versicherungsbedingungen, die naturgemäß nicht für jedweden auch noch so exotischen Wasserschaden Versicherungsschutz bieten können, da anderenfalls die Prämien schlicht unbezahlbar teuer würden. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.