Recht & Urteil

D&O-Versicherung - Verbrauch der Versicherungssumme

Sich im Ernstfall auf den Schutz der D&O-Versicherung verlassen zu können, ist für Geschäftsleiter essenziell wichtig. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 29.11.2024 (7 U 82/22) behandelt eine Vielzahl praxisrelevanter Fragestellungen rund um die D&O-Versicherung. Diese Zusammenfassung konzentriert sich auf den Aspekt des Verbrauchs der Versicherungssumme. Die Entscheidung ist besonders bedeutsam, weil sie die bislang in Urteilen wenig behandelte Problematik der Aufteilung begrenzter Deckungssummen zwischen mehreren versicherten Personen beleuchtet.

Der Fall

Ein ehemaliger leitender Angestellter des Wirecard-Konzerns verlangte von seinem D&O-Versicherer die Erstattung von Public Relation-Kosten (PR-Kosten), die ihm im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen entstanden waren. Der Versicherer hatte zuvor erhebliche Verteidigungskosten anderer versicherter Personen aus derselben Police beglichen. Nachdem die Gesamtversicherungssumme von 15 Mio. € ausgekehrt war, verweigerte der Versicherer weitere Zahlungen. Hiergegen erhob der Kläger zahlreichen Einwendungen. Das OLG Frankfurt stellt fest, dass tatsächlich Erschöpfung der Versicherungssumme eingetreten und der Versicherer daher leistungsfrei sei.

Kernaussagen des Urteils

Kostenanrechnungsklausel wirksam

Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kostenanrechnungsklausel, nach der geleistete Abwehr- und Zusatzkosten (z. B. Strafverteidigung, PR-Kosten) auf die Versicherungssumme angerechnet werden dürfen. Diese Klausel sei im Sinne des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend und zudem transparent, da sie den Versicherten klar aufzeige, dass auch Verteidigungskosten den Versicherungsschutz verringern. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor; die Regelung entspreche der Branchenpraxis und sei wegen der unvorhersehbaren Höhe möglicher Abwehrkosten sachgerecht. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das gesetzliche Leitbild des § 101 Abs. 2 S. 1 VVG (Nichtanrechnung der vom Versicherer veranlassten Rechtsschutzkosten auf die Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung), da dieses für die D&O-Versicherung keine zwingende Geltung beanspruche.

Erschöpfung der Versicherungssumme beendet die Leistungspflicht

Sobald die vereinbarte Versicherungssumme vollständig verbraucht ist, gelte die Leistungspflicht des Versicherers als erfüllt. Ein Anspruch auf weitere Kostenübernahme bestehe nicht, auch wenn einzelne Versicherte noch nicht befriedigt sind. Das Gericht betont, dass der Versicherer sich grundsätzlich auf den Einwand der Erschöpfung berufen dürfe – ein Rechtsmissbrauch liege nur bei offensichtlich willkürlicher oder unfairer Mittelverwendung vor.

Verteilung der Versicherungssumme nach dem Prioritätsprinzip ist zulässig

Weder das Gesetz noch in der Regel der D&O-Versicherungsvertrag geben eine Tilgungsreihenfolge vor. Das OLG Frankfurt erachtet das vom Versicherer im konkreten Fall angewendete Prioritätsprinzip nicht als rechtsmissbräuchlich. Nach dem Prioritätsprinzip erfolgen Leistungen nach zeitlichem Eingang der Ansprüche oder Rechnungen. Dieses Prinzip kann dazu führen, dass spätere berechtigte Ansprüche leer ausgehen.

Neben dem Prioritätsprinzip werden in der juristischen Literatur weitere Ansätze diskutiert:

Proportionalitätsprinzip: Die Versicherungssumme wird anteilig nach der Höhe der geltend gemachten Ansprüche oder Abwehrkosten aufgeteilt. Dieses Modell wird teils als interessengerechter angesehen, weil es sowohl dem Schutzinteresse der Organmitglieder als auch dem Begrenzungsinteresse des Versicherers besser entspreche. Allerdings wird diejenige versicherte Person bevorzugt, die sich am pflichtwidrigsten verhalten hat.

Kopfprinzip: Gleichmäßige Verteilung der Summe auf alle versicherten Personen; in der Praxis wegen oftmals unklarer und sich ggf. später verändernder Anspruchssituation nur schwer handhabbar.
Das Gericht lehnt die beiden letztgenannten Ansätze in der vorliegenden Konstellation ab und hält das Prioritätsprinzip für zulässig, solange der Versicherer nach objektiven Kriterien handelt. Dies setze auch eine transparente und regelmäßige Information über den Verbrauch und eine drohende Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme voraus, der der Versicherer im Streitfall nachgekommen ist.

Fazit

Die D&O-Versicherungssumme stellt eine absolute Leistungsgrenze dar – alle Zahlungen zehren sie in der Reihenfolge der Geltendmachung auf. Ist die Versicherungssumme erschöpft, endet die Leistungspflicht.

Folgen für die Praxis

Die Deckungsstrecke in der D&O-Versicherung sollte keinesfalls zu knapp bemessen sein, um die Problematik unzureichender Versicherungssummen gar nicht erst entstehen zu lassen. Höherdeckungen bei Bestandsverträgen sind in der derzeitigen eher weichen Marktphase oftmals zu günstigen Konditionen zur nächsten Hauptfälligkeit umsetzbar.