Recht & Urteil

D&O-Versicherung: Anfechtungsverzicht gegenüber Organmitgliedern

Mit Urteil vom 10. Februar 2026 hat das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 49/25) zu einer in der D&O-Praxis weit verbreiteten Klausel Stellung genommen. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Versicherer schon im Voraus wirksam auf sein Recht verzichten kann, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten – jedenfalls soweit es um den Schutz solcher versicherten Personen geht, die selbst nichts falsch gemacht und von der Täuschung keine Kenntnis hatten (in der Folge: Redliche bzw. gutgläubige versicherte Personen bzw. Organmitglieder). Das OLG Köln hat dies verneint.

Der Fall

Dem Verfahren lag eine D&O-Exzedentenversicherung zugrunde. Im Zuge des Vertragsschlusses hatten einzelne Vorstandsmitglieder in einem sogenannten Warranty Statement die Frage verneint, ob ihnen bereits Umstände bekannt seien, die zu Schadenersatzansprüchen führen könnten. Das Gericht sah diese Antwort im konkreten Fall als arglistig falsch an. Für die Praxis besonders bedeutsam ist die sich daran anknüpfende Grundsatzfrage, welche Wirkung Klauseln haben, die den Versicherungsschutz redlicher Organmitglieder auch dann erhalten sollen, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht.

Kernaussage des Urteils

Viele D&O-Bedingungswerke enthalten hierfür sogenannte Severability-Klauseln. Sie sollen verhindern, dass Falschangaben einzelner Personen bei der Vertragsanbahnung automatisch zulasten aller versicherten Personen wirken. Im Streitfall war dies in zwei Stufen geregelt: durch einen Anfechtungsverzicht zugunsten gutgläubiger versicherter Personen und zusätzlich durch eine Rechtsfolgenklausel, nach der der Vertrag trotz wirksamer Anfechtung jedenfalls gegenüber redlichen versicherten Personen fortbestehen sollte. Genau diese Konstruktion hat das OLG Köln für unwirksam gehalten.

Wesentliche Urteilsgründe

Zur Begründung knüpft das Gericht an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 an, wonach ein im Voraus vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam ist, weil die Anfechtungsregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch die freie rechtsgeschäftliche Entschließung schützen solle. Wer arglistig getäuscht wird, solle sich von dem Vertrag lösen können und nicht der Willkür seines Vertragspartners preisgegeben sein. Diesen Gedanken überträgt das OLG Köln auf die D&O-Versicherung. Der Vertrag sei als Einheit zu betrachten. Würde man ihn trotz wirksamer Anfechtung zugunsten redlicher versicherter Personen fortbestehen lassen, profitiere gerade bei Innenhaftungsfällen mittelbar auch der Versicherungsnehmer von der Deckung, dem arglistiges Handeln der Organmitglieder zugerechnet werde und der daher selbst als Täuschender gelte.

Die Gegenposition

Das OLG Köln weist selbst darauf hin, dass die Wirksamkeit solcher Klauseln in der Literatur uneinheitlich beurteilt wird und eine gefestigte Rechtsprechung gerade zu dieser Klausel-Gestaltung bislang fehlt.

Nach der Gegenauffassung sprechen gerade in der D&O-Versicherung gute Gründe für die Wirksamkeit solcher Klauseln: Sie sollen redliche Organmitglieder vor dem Verlust ihres Versicherungsschutzes bewahren, der für diese von essenzieller Bedeutung sei. Schutzbedürftigkeit des Versicherers bestehe nicht, wenn er solche Klauseln – zumeist enthalten in Maklerkonzepten – sehenden Auges akzeptiert. Severability-Klauseln seien als Ausdruck privatautonomer Risikoverteilung anzuerkennen.

Einordnung für die Praxis

Die Wirksamkeit von Severability-Klauseln ist weiterhin umstritten, das Ergebnis der zugelassenen Revision bleibt abzuwarten. Fälle, in denen ein Versicherer tatsächlich durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Versicherungsvertrags veranlasst wird, sind in der Praxis eher selten.

Wirksame Vorsorge vor Umständen, die der Versicherte einer D&O-Unternehmenspolice nicht selbst in der Hand hat, wie z.B. den Verbrauch der Versicherungssumme für andere Versicherungsfälle oder wie hier eine durch Arglist eines Mitversicherten bewirkte Unsicherheit für den Fortbestand der Deckung, bietet eine Personal-D&O-Police.