Recht & Urteil

D&O und die Mitversicherung von Kosten

Nachdem kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) unter den D&O versicherten Vorständen und Geschäftsführern durch seine Entscheidungen zum Verzicht des Versicherers auf sein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Beschlüsse vom 21. September 2011, Az.: IV ZR 38/09 und vom 09. November 2011, Az IV ZR 40/09, kommentiert vom Verfasser in AG 41 der Wohnungswirtschaft heute) erhebliche Verunsicherung verbreitet hatte, sorgte jüngst das OLG Frankfurt für eine erfreuliche Überraschung bei den D & O Kunden.

Dort entschied nämlich der 7. Zivilsenat in einem Urteil vom 09. Juni 2011 zur Wirksamkeit einer – in D&O-Policen weitverbreiteten - Klausel über die Beinhaltung von Prozesskosten in der Versicherungssumme, dass diese unwirksam sei (Az.: 7 U 127/09). In dem Rechstreit ging es u.a. darum, ob die Klausel der streitgegenständlichen D&O-Versicherungsbedingungen, der zufolge in der Versicherungssumme der Police auch anfallende Gerichts-, Anwalts-, Sachverständigen- und Zeugenkosten enthalten sein sollten, wirksam vereinbart sei.

Klausel zu intransparent 

Das OLG vertrat hierzu mit knapper Begründung die Auffassung, diese Klausel sei intransparent und daher nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass der Versicherungsnehmer dieser Aufzählung der enthaltenen Kosten nicht entnehmen könne, in welchen Zusammenhängen die anzurechnenden Kosten entstehen könnten, etwa auch in Auseinandersetzungen des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer oder Mitversicherten (OLG a.a.O. Rdnr. 65). Auch sei die Höhe der möglicherweise entstehenden Kosten für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar, so dass er sich in dem Falle, dass er seine Versicherungsleistungen einklagen müsse, einem unnötigen Kostenrisiko ausgesetzt sehe.

Weiterhin argumentierte das OLG damit, dass die Anrechnung vom Versicherer selbst veranlasster Kosten dem Leitbild des § 150 Abs. 2 VVG a.F. widersprechen würde. Dort war geregelt, dass der Versicherer bei Vereinbarung einer bestimmten Versicherungssumme Kosten der Verteidigung und Kosten, welche auf seine Veranlassung entstehen, auch insoweit zu ersetzen hat, als diese zusammen mit der übrigen Entschädigung, die Versicherungssumme übersteigen. Daher sah das Gericht die Limitierung in der beanstandeten Klausel als eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmerin an, so dass die Regelung in den D&O-Bedingungen zudem auch nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam erachtet wurde (OLG a.a.O.).

Rechtsstreit noch nicht beendet 

Derzeit bleibt abzuwarten, ob dieser Rechtsstreit noch den Weg zum BGH finden wird, so dass für diejenigen D&O-Kunden, die eine derartige Beschränkung der Kostenerstattung aufgrund Anrechnung auf die Versicherungssumme in ihren jeweiligen Verträgen verankert haben, der Zeitpunkt für Freudensprünge über den unverhofften Zuwachs an Versicherungssumme noch verfrüht sein dürfte. Immerhin ist aber festzustellen, dass auch auf Versichererseite die Erkenntnis reift, dass der Umgang mit D&O-Kunden gerade im Schadenfall oftmals verbesserungsfähig ist.

So wird in jüngster Zeit unter Anbietern von D&O-Policen diskutiert, einen „Schadenkodex“ einzuführen, in welchem Fristen und Handlungsabläufe im Schadenfall eindeutig geregelt sind, eine Regelung, die von Lloyds of London bereits implementiert wurde.

Spezialist schützt vor bösen Überraschungen

Aufgrund der verborgenen Fallstricke in der jeweiligen Vertragsgestaltung sowie der Vielzahl möglicher Probleme im Schadensfall empfiehlt es sich für die Kunden jedenfalls, sich eines Spezialisten mit entsprechender Einkaufsmacht zu bedienen, um im worst case keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.