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Bomben-Sprengung: Wer haftet für eventuelle Schäden?

Funde von Bomben aus dem 2. Weltkrieg machen in letzter Zeit verstärkt Schlagzeilen. Immer wieder einmal muss der Kampfmittelräumdienst anrücken, um nicht detonierte Fliegerbomben zu entschärfen oder sie gezielt zu sprengen. Dabei kann es zu Beschädigungen von umliegenden Gebäuden kommen – wie jüngst in München. Für Haus- und Wohnungseigentürmer sowie für Unternehmen der Immobilien- und Wohnungswirtschaft stellt sich die Frage: Wer haftet, wenn es durch diese sogenannten Blindgänger zu Schäden an Häusern oder Wohnungen kommt?

Die meisten Versicherungsunternehmen erklären, dass die Gebäude- und die Hausratversicherungen im Rahmen der abgeschlossenen Verträge für diese Schäden aufkommen. Die Gebäudeversicherung reguliere die Schäden am Gebäude selbst, die Hausratversicherung komme für Schäden am Inventar auf.

Die Versicherer können aber eventuell auch auf die sogenannte „Kriegsklausel“ verweisen, die besagt: „Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstände.“ (Musterklausel des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft) Das heißt: Die Blindgänger, die heute gefunden werden, seien Folgen des Krieges und damit bestehe kein Versicherungsschutz.

  

Mit der AVW Gruppe auf der sicheren Seite

Die AVW Unternehmensgruppe bietet über den AVW-Rahmenvertrag zur Gebäudeversicherung den Einschluss von „Blindgängerschäden“ an. Damit sind die Schäden aufgrund einer Explosion von Blindgängern aus früheren Kriegen mitversichert – auch dann, wenn diese Explosion dem Versuch der Entschärfung oder Bergung solcher Bomben geschuldet ist.