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Betriebs- und Halterhaftpflicht: „Fliegendes Auge“ Versicherungslösungen für den Einsatz von Drohnen

Luftaufnahmen herzustellen ist heute keine große technische Herausforderung mehr. Niemand muss ein Flugzeug oder einen Helikopter buchen, um professionelle Luftaufnahmen zu erhalten. Mit Hilfe von Filmdrohnen können hohe Bauwerke, schwer zugängliche Gebäudeteile und Fassaden “abgeflogen“ werden, um das erstellte Bildmaterial anschließend von Fachleuten bewerten zu lassen. Das erspart wochenlange Gerüstarbeiten oder den teuren Einsatz von Hubsteigern mit Fachpersonal. Filmdrohnen eignen sich auch zur Dokumentation von Baufortschritten; die Aufnahmen können sowohl für Kontrollzwecke als auch für Werbemaßnahmen verwendet werden. Aber darf man das einfach so?

Bei Drohnen handelt es sich um unbemannte Luftfahrtsysteme. Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsordnung geregelt. Demnach bedarf es bei Modellen über fünf Kilogramm sowie bei kommerziellen Einsätzen einer Aufstiegsgenehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden. 

Da sich die Kosten und die Genehmigungsverfahren in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, empfiehlt es sich, vorher entsprechende Informationen der regionalen Behörden einzuholen. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise liegen die Kosten einer zweijährigen Erlaubnis bei 250 Euro, die Einzelerlaubnis kostet 80 Euro. Und neben bestimmten Flugverbotszonen und Einschränkungen in der Flughöhe und –weite werden auch rechtliche Vorgaben bei der Nutzung und insbesondere Veröffentlichung des Bildmaterials zu beachten sein.

Was passiert, wenn eine Filmdrohne abstürzt und Schäden verursacht?

Der Führer der Drohne haftet grundsätzlich für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden, und das kann schnell teuer werden. Man stelle sich etwa vor, dass bei einem Absturz eine Person verletzt oder ein Unfall verursacht wird.

Besteht Versicherungsschutz über die Betriebs- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?

Seit 2005 muss in Deutschland jede Drohne versichert sein. Der Nachweis von Versicherungsschutz ist auch Voraussetzung für die Erteilung von Aufstiegsgenehmigungen. Erfolgt der Drohneneinsatz über eine beauftragte Firma, liegt dort das Betriebsrisiko. Sie als Auftraggeber sind in diesem Falle als Bauherr/ Verkehrssicherungspflichtiger in der Verantwortung und in dieser Eigenschaft über Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geschützt.

Anders liegt es, wenn Ihr Unternehmen selbst den Einsatz der Filmdrohne und damit auch das Betreiberrisiko übernimmt. In den gewerblichen Haftpflichtversicherungen ist der Einsatz von Fluggeräten pauschal ausgeschlossen, weil es für den Luftverkehr spezielle Versicherungslösungen gibt. Es ist aber möglich, den Drohneneinsatz per Wiedereinschluss in Ihre bestehende Versicherung aufzunehmen. Alternativ ist der Abschluss einer separaten Drohnenhalter-Haftpflichtversicherung zu erwägen. Hier wird üblicherweise Versicherungsschutz für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht bis 25 kg Gesamtmasse zu Deckungsstrecken ab 1 Mio. Euro angeboten.

Drohnen mit einem Gewicht über fünf Kilogramm, deren Nutzung einer Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde bedarf, kosten oft mehrere tausend Euro; hier ist der zusätzliche Abschluss einer privaten oder gewerblichen Vollkasko-Versicherung in Erwägung zu ziehen. In diesem Fall übernimmt die Versicherung alle Schäden an der Drohne, selbst wenn der Nachbar das Fluggerät mutwillig zerstört.

 

Sie erwägen den Einsatz von Filmdrohnen und sind an einer für Sie adäquaten Versicherungslösung interessiert? Wenden Sie sich an Ihren AVW-Kundenmanager! Er berät Sie gern persönlich.