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Betriebs- und Halterhaftpflicht: Einsatz von Drohnen - Betriebsvoraussetzungen, Haftungsrisiken und Versicherungslösungen

Luftaufnahmen zu fertigen ist mittlerweile keine große technische Herausforderung mehr. Mit Hilfe von Filmdrohnen können hohe Bauwerke, schwer zugängliche Gebäudeteile wie Dächer und Fassaden “abgeflogen“ werden, z.B. um Beschädigungen oder Reparaturen besser zu beurteilen (Sturmschäden, Spechtlöcher u.a.). Die Aufnahmen lassen sich sowohl für Kontrollzwecke als auch zur Dokumentation von Baufortschritten sowie für Werbemaßnahmen verwenden. Der Einsatz von Filmdrohnen erspart wochenlange Gerüstarbeiten oder den teuren Einsatz von Hubsteigern mit Fachpersonal. Aber welche Voraussetzungen und ggf. Verbote gelten für den Einsatz solcher fliegender Kameras?

Bei Drohnen handelt es sich um unbemannte Luftfahrtsysteme. Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsordnung geregelt. Als Betriebsvoraussetzungen gelten unterschiedliche Vorgaben in Abhängigkeit vom Gewicht des Flugkörpers: Modelle ab 250g sind kennzeichnungspflichtig, für den Einsatz von Drohnen ab 2kg bedarf es eines Flugkundenachweises (sog. „Drohnenführerschein“) und für Modelle ab 5kg gilt eine behördliche Erlaubnispflicht.

Gibt es gesetzliche Verbote oder Beschränkungen für den Einsatz von Drohnen?

Neben den eben erwähnten Betriebsvoraussetzungen hat das Gesetz auch Betriebsverbote normiert. Grundsätzlich verboten ist der Betrieb von Modellen mit einer Startmasse ab 25kg, der Einsatz außerhalb der Sichtweite des Betreibenden und Flüge in Höhen ab 100m über dem Grund. Auch über Hauptverkehrswegen sowie bestimmten „sensiblen Gebieten“ (z.B. Industrie- und  Militäranlagen, Botschaften, Flughäfen, Krankenhäuser, Gefängnisse) darf nicht geflogen werden. Von besonderer Relevanz ist das Verbot des Drohnenbetriebs über Wohngrundstücken, wenn das Gerät mit optischen, akustischen oder Funksignalen ausgestattet ist und keine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt.

Für den gewerblichen Einsatz von Drohnen gelten einige Besonderheiten. Ein Betrieb außerhalb der Sichtweite ist zwar erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Außerdem sind Flüge zu gewerblichen Zwecken beim Ordnungsamt oder der Polizei anzumelden, sie müssen dokumentiert werden und die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.

Welche Haftungsrisiken bestehen?

Der Drohnenbetreiber haftet grundsätzlich für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden, und das kann schnell teuer werden. Man stelle sich etwa vor, dass bei einem Absturz eine Person verletzt oder ein Unfall verursacht wird.

Ein weiteres Haftungsrisiko liegt in der möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild der Mitmenschen. Schon das Anfertigen von Aufnahmen Dritter ohne deren Erlaubnis ist datenschutzrechtlich relevant. Und die Veröffentlichung oder Weitergabe von Bildern oder Filmsequenzen kann Schadenersatzansprüche Dritter auslösen.

Welche Versicherungslösungen gibt es für die private und gewerbliche Nutzung von Drohnen?

Die Flugdrohne gilt als Flugmodell im Sinne des Luftverkehrsgesetzes und fällt damit unter die Versicherungspflicht. Das heißt: Der Halter einer jeden Drohne muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, und zwar unabhängig von deren Gewicht und Nutzungszweck. Nur die Nutzung ausschließlich in geschlossenen Räumen fällt nicht unter die Versicherungspflicht. Ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR.

Erfolgt der Drohneneinsatz über eine beauftragte Firma, liegt dort das Betriebsrisiko. Sie als Auftraggeber sind in diesem Falle als Bauherr/ Verkehrssicherungspflichtiger in der Verantwortung und in dieser Eigenschaft über Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geschützt.

Anders liegt es, wenn Ihr Unternehmen selbst den Einsatz der Filmdrohne und damit auch das Betreiberrisiko übernimmt. In den gewerblichen Haftpflichtversicherungen ist der Einsatz von Fluggeräten pauschal ausgeschlossen, weil es für den Luftverkehr spezielle Versicherungslösungen gibt. Es ist aber möglich, den Drohneneinsatz per Wiedereinschluss in eine bestehende Versicherung aufzunehmen. Alternativ ist der Abschluss einer separaten Drohnenhalter-Haftpflichtversicherung zu erwägen. Hier wird üblicherweise Versicherungsschutz für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht bis 25kg Gesamtmasse zu Deckungsstrecken ab 1 Mio. EUR angeboten.

Je nach Anbieter ist der Abschluss einer separaten Versicherung für den Drohneneinsatz oft günstiger als der – in der Regel auch sublimitierte – Einschluss in eine bestehende Versicherung. Die Deckung ist auch für kurze Zeiträume verfügbar, z.B. für ein Tages-Projekt oder einzelne Schauflüge.

Sie erwägen den Einsatz von Filmdrohnen und sind an einer für Sie adäquaten Versicherungslösung interessiert? Wenden Sie sich gern an Ihren AVW-Kundenmanager oder den Autor dieses Beitrages! Wir berät Sie gern persönlich.