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Übertragen der Streupflicht entbindet nicht von der Überwachungspflicht

Schnell können sich jetzt witterungsbedingt die Gehwege wieder in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Wer seiner Streupflicht nicht nachkommt, muss mit teuren Konsequenzen rechnen.
Bei Glatteis und auch Schnee steht der Eigentümer in der Verantwortung. Er hat die Pflicht, den Gehweg begehbar zu halten. Anderenfalls haftet er für Schäden, die durch glatte Gehwege entstanden sind, in unbegrenzter Höhe.

Per Vertrag kann er diese Pflicht jedoch auf Dritte (z.B. den Mieter, den Hausverwalter oder einen entsprechenden Dienstleister) übertragen, die dann für eventuelle Unfälle haften müssen. Allerdings besteht die originäre Haftung des Eigentümers daneben fort und ihn trifft auch weiterhin eine Überwachungspflicht. Insbesondere muss er in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die übertragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erledigt werden.

Wird die Schnee- und Eisbeseitigung auf einen externen Dienstleister übertragen, so ist es ratsam zu überprüfen, dass sich die vertragliche Pflicht des Dienstleisters mit den Anforderungen des Straßenreinigungsgesetzes deckt.

  

Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten

Für Mieter ist in solchen Situationen eine private Haftpflichtversicherung bares Geld wert. Denn diese übernimmt die berechtigten Schadenersatz-Forderungen des Verletzten und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab.
Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt, braucht als Schutz eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Wenn gestürzte Passanten Schadenersatz geltend machen, helfen die oben genannten Versicherungen. Diese entbinden jedoch nicht von der Pflicht zum Streuen.

 

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