AVW informiert

MiLoG und die Haftung des Bauherrn

Mit dem lange Zeit in der Politik und der Öffentlichkeit heftig umstrittenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz MiLoG, wurde in Deutschland zum 01. Januar 2015 flächendeckend ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von zunächst 8,50 EUR für nahezu alle Arbeitnehmer und auch die meisten Praktikanten eingeführt. Dieser wurde zum 01. Januar 2017 auf 8,84 EUR erhöht. Welche Gefahren und Auswirkungen dieses Gesetz auch für den gutgläubigen Auftraggeber etwa eines Bauvorhabens oder einer Umbaumaßnahme beinhaltet, scheint bislang in weiten Teilen noch nicht recht wahrgenommen zu werden.

Während die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohnes sicherlich allgemein bekannt ist, dürfte die Regelung des § 13 MiLoG, der zufolge § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende Anwendung findet, noch relativ wenig bekannt sein. Diese Bestimmung normiert nämlich die Haftung des Unternehmers, welcher einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines sonst von diesen beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgeltes an deren Arbeitnehmer sowie zur Zahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wie beispielsweise die Sozialkasse Bau. Dabei haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des Bürgen „beschränkt“ sich in diesem Kontext auf den Nettolohn nach Abzug von Steuern, Beiträgen zur Sozialversicherung und so weiter.

 
Diese Regelung beinhaltet erhebliche Risiken für den Auftraggeber nicht zuletzt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis bei Bauvorhaben, Subunternehmer in beträchtlicher Anzahl zu beschäftigen, so dass für den Bauherrn eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des MiLoG oder sonstiger sozialversicherungsrechtlicher Normen etc. schlicht unmöglich ist. Da die Verjährung der Ansprüche aus dem MiLoG drei Jahre beträgt, bleibt für den Bauherrn also eine längere Ungewissheit über eine mögliche Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer, welche von ihrem Arbeitgeber, der als „Sub“ auf der Baustelle des Auftraggebers auch ohne dessen Kenntnis tätig war und möglicherweise seine Arbeitnehmer dort zu Dumpinglöhnen beschäftigte.

Erschwerend kommt hinzu, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht etwa gehalten sind, ihre jeweiligen Ansprüche unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen, sondern diesen ein Wahlrecht zusteht, wen sie direkt in Anspruch nehmen wollen, den Bauherrn, dessen Generalunternehmer, die beauftragte Baufirma oder aber deren Subunternehmer.

Aber neben den eigentlichen finanziellen Risiken einer derartigen Nachforderung bestehen auch erhebliche Gefahren aufgrund der möglichen Verhängung von Bußgeldern bis zu einer Höhe von 500 TEUR sowie die Gefahr strafrechtlicher Sanktionen nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt mit einer Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu 5 Jahren. Die Strafbarkeit knüpft dabei an das Nichtabführen der an den Mindestlohn gekoppelten Sozialbeiträge an.

In Anbetracht der rein tatsächlichen Schwierigkeiten, die Risiken des MiLoG bei einem Bauvorhaben unter Kontrolle zu halten, empfiehlt sich dringend der Risikotransfer auf einen Versicherer.

Es besteht die Möglichkeit, derartige Gefahren im Rahmen der Vereinbarung entsprechender Deckungserweiterungen über eine Vertrauensschadenversicherung abzusichern. Die Vertrauensschadenversicherung beinhaltet den Vorteil, auch Versicherungsschutz gegen Veruntreuungen oder Unterschlagungen von Mitarbeitern des Unternehmens zu bieten. Darüber hinaus können auch die finanziellen Folgen von Cyber-Attacken unter gewissen Voraussetzungen gedeckt werden, so dass eine derartige Police zu einer Art „eierlegender Wollmilchsau“ gegen die Folgen der Verwirklichung unterschiedlichster Risikoszenarien werden kann.


Sie wollen sich zu diesem Thema beraten lassen? Sprechen Sie uns an! Ihr Kundenmanager berät Sie gern.