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Feuerversicherer: Das Regressverzichtsabkommen wird aufgehoben

Steht in Ihrem Versicherungsvertrag, dass Ihr Feuerversicherer dem Regressverzichtsabkommen beigetreten ist? Dieser Hinweis wird zum 1. Januar 2018 gegenstandslos. Der Grund dafür: Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen wird zum 31. Dezember 2017 aufgehoben. Die AVW berät Sie bei aufkommenden Fragen gern.

Die Aufhebung des Regressverzichtsabkommens wurde bereits am 7. Dezember 2016 im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgegeben. Dadurch wird sie zum 31. Dezember 2017 wirksam. Beschlossen wurde die Aufhebung von den Fachausschüssen Gewerbe-/Industriekunden und Privatkunden des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sowie den dem Regressverzichtsabkommen beigetretenen Versicherungsunternehmen.

Was ist das Regressverzichtsabkommen?

Das Regressverzichtsabkommen gibt es bereits seit dem 1. November 1961. Zu dieser Zeit war eine risikogerechte Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen mitunter schwierig zu realisieren.

Der Versicherungsnehmer soll durch das Regressverzichtsabkommen geschützt werden: Greift ein Feuer an seiner versicherten Sache auf eine ebenfalls feuerversicherte Sache eines Dritten über, so bewahrt ihn das Abkommen vor den Regressansprüchen des Dritten und dessen Feuerversicherer und damit vor möglicherweise existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen. Die Entschädigungsleistung der eigenen Feuerversicherung soll im Falle eines Brandes gewährleisten, dass der Versicherte seine wirtschaftliche Existenz fortführen kann.

Der Regressverzicht ist je Schadenereignis begrenzt: Er gilt bei einem Regressschuldner bis zu 600.000 Euro, wenn die Regressforderung die Summe von 150.000 Euro übersteigt. Regressansprüche aus übergreifenden Schäden bis 150.000 Euro beziehungsweise oberhalb von 600.000 Euro kann der Versicherungsnehmer durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag absichern.

Weshalb wird das Regressverzichtsabkommen jetzt aufgehoben?

Die Möglichkeiten in der Haftpflichtversicherung haben sich in den letzten Jahrzehnten deutlich verbessert. Im Vergleich zu den 60-iger Jahren bestehen heute ausreichende Optionen, sich durch eine risikogerechte Haftpflichtversicherung abzusichern. Damit entfällt der ursprüngliche Grund für das Regressverzichtsabkommen.

Negative Auswirkungen auf Ihre bestehenden Haftpflichtversicherungen oder dortige Deckungslücken entstehen nicht. Sie sollten aber die Aufhebung des Regressverzichtsabkommens zum Anlass nehmen, die Höhe Ihrer Haftpflicht-Versicherungssummen zu überprüfen und gegebenenfalls deren Anhebung in Erwägung ziehen.

 

Sie haben Fragen zur Aufhebung des Regressverzichtsabkommen oder möchten die Summen Ihrer Haftpflichtversicherung von einem Experten prüfen lassen? Ihr AVW-Berater unterstützt Sie gern bei diesem Thema!